Untersuchungshaft verhindern und Haftbefehl außer Vollzug setzen- ein Verteidiger hilft!

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Rechtsanwalt Andreas Junge erläutert in diesem Artikel die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und die möglichen Rechtsmittel. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren bundesweit erfolgreich auf allen Gebieten des Strafrechts. Rechtsanwalt Junge verfügt damit über das juristische Wissen und die praktische Erfahrung, um Sie optimal zu verteidigen.

Untersuchungshaft ist die für den Betroffenen schwerwiegendste Maßnahme der Ermittlungsbehörden in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Sie bedeutet, dass ein noch nicht Verurteilter, für den also die Unschuldsvermutung gilt, in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht werden darf. Dieses dient nicht dem Vorgriff einer eventuellen Strafe, sondern nur dazu, die Anwesenheit des Beschuldigten in der zu erwartenden Hauptverhandlung zu gewährleisten.

Davon zu unterscheiden, ist die vorläufige Festnahme. Das ist eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschuldigten. Diese kann durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten angeordnet werden, ist aber zeitlich bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages befristet, also maximal 48 Stunden zulässig. Spätestens dann ist der Beschuldigte freizulassen oder dem Haftrichter vorzuführen.

Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl, welcher nur von einem Richter erlassen werden darf. Am Wochenende sind hierfür spezielle Bereitschaftsgericht zuständig. Eine Voraussetzung für den Erlass ist ein dringender Tatverdacht, d. h., es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat begangen hat. Dieses hat der Richter als erstes zu prüfen, wobei er eine eigene Ermessensentscheidung trifft. Als nächstes muss ein Haftgrund vorliegen. Am häufigsten wird die Fluchtgefahr bejaht. Diese soll in der Regel vorliegen, wenn dem Beschuldigten eine Strafe von über einem Jahr Haft droht. Weitere Gründe sind Verdunkelung- und Wiederholungsgefahr.

Schließlich ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Tat so schwer ist, dass die Entziehung der persönlichen Freiheit trotz immer noch bestehender Unschuldsvermutung verhältnismäßig ist. Dieser Prüfungspunkt scheint in der Praxis meist mit der Prüfung der Fluchtgefahr abgehakt zu sein.

Jedoch kann ein Haftgrund durch bestimmte Auflagen ausgeräumt werden, sodass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben wohl aber außer Vollzug gesetzt werden kann. Dieses kann eine Meldeauflage sein, deren zeitliche Frequenz vom Haftrichter festgelegt wird, flankiert von der Abgabe des Reisepasses. Es kann auch die Hinterlegung einer Kaution allein oder zusätzlich festgelegt werden. Deren Höhe soll einerseits Fluchtvorbereitungen erschweren aber auch finanzieller Anreiz sein, sich dem Verfahren zu stellen. Begeht der Beschuldigte nämlich eine Flucht oder verstößt gegen Auflagen, kann er der Kaution dauerhaft verlustig gehen.

Der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte kann auch jederzeit Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde erheben. Bei Letzterer überprüft das nächsthöhere Gericht die Ermessensentscheidungen und Haftgründe, die in dem Haftbefehl benannt sind. Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate, prüft das zuständige OLG die Voraussetzungen und vor allem die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer von Amts wegen.

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