Vorgriff und Auswirkungen der Legalisierung von Cannabis

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I. Einleitung

Eines vorweg: Den „legalen“ Joint in der Silvesternacht wird es wohl nicht geben, da das von der Ampel-Koalition geplante „Cannabis-Gesetz“ höchstwahrscheinlich erst zum 01.03.2024 in Kraft treten wird.


Der Gesetzesentwurf und die Pläne sind mittlerweile aber so konkret - insbesondere sind die Paragraphen im Entwurf auch veröffentlicht worden - sodass sich ein Ausblick nunmehr lohnt.


Da gemäß § 2 Abs. 3 StGB das sogenannte „lex-mitior-Prinzip“ gilt, ist das Gesetz auch für „alte“ Taten von Relevanz, also Taten, die vor Einführung des geplanten Cannabis-Gesetzes begangen wurden. Sogar eine Löschung aus dem Bundeszentralregister ist möglich!


II. Änderungen

Bitte sehen Sie mir nach, dass ich nicht jede einzelne Änderung im Detail hier erwähnen kann. Wesentlich ist aber, dass § 3 des geplanten Gesetzes volljährigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Strafbare Handlungen werden im Wesentlichen in § 34 des geplanten Gesetzes aufgeführt.


Der Grundsatz lautet ganz klar: „Der Geber wird bestraft, der Nehmer nicht.“ Das bedeutet, dass das Dealen, also das Handeltreiben mit Cannabis auch nach wie vor nicht erlaubt sein soll. Für den Erwerber sieht dies jedoch in aller Regel grundlegend anders aus.


Unklar ist noch, ob der Erwerber von Cannabis sich nicht gemäß § 261 StGB, also der Geldwäsche strafbar macht. Hintergrund ist nämlich der, dass er ja - salopp ausgedrückt - dem Dealer, der weiterhin illegal handelt, für die Betäubungsmittel Geld gibt.


Die Einfuhr von Betäubungsmitteln soll nach wie vor strafbar sein. Ebenso auch die Abgabe, vor allem an Personen unter 18 Jahren. Ohnehin sieht § 36 des geplanten Gesetzes vor, dass der öffentliche Konsum von Cannabis in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen (jeweiliger Mindestabstand) sowie in der Gegenwart von Kindern verboten ist. Das bedeutet verallgemeinert, dass Kinder nicht beim Konsum von Marihuana zusehen dürfen. Denn in § 5 Abs. 1 des geplanten Gesetzes, auf welchen sich der § 36 wiederum bezieht, ist geregelt, dass Kinder sich nicht in der unmittelbaren Gegenwart der Marihuana konsumierenden Person aufhalten dürfen. Der Erläuterung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass dieser  unbestimmte Rechtsbegriff der „unmittelbaren Gegenwart“ noch nicht ganz ausgearbeitet ist. Dem Gesetzgeber geht es aber darum, dass Kinder gar keinen Kontakt zu Betäubungsmitteln haben sollen, also auch keinen visuellen. Sprich, sie sollen niemanden beim Konsum sehen oder auch den Konsum am besten gar nicht riechen oder sonst irgendwie wahrnehmen.


III. Wichtig für „Altfälle“

Der § 40 des geplanten Gesetzes stellt fest, dass auch bereits abgeurteilte Taten, also nach der alten Gesetzeslage im Bundeszentralregister, zu tilgen, also zu löschen sind, wenn denn eine Strafbarkeit nach der zukünftigen Gesetzeslage entfällt. Sprich, wäre der Konsum heute legal, haben Sie einen Anspruch auf Löschung aus dem Bundeszentralregister. Die Löschung erfolgt jedoch nur auf Antrag. Das bedeutet, dass keine Löschung von Amts wegen erfolgen soll.

Auch Geldstrafen, die verhängt wurden, sollen demnach nicht mehr getilgt werden, wenn denn die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde dem zugestimmt hat. Auch diesbezüglich sollte in jedem Falle ein Antrag gestellt werden, um etwaige Sanktionen, wie zum Beispiel die Ersatzhaft, zu verhindern.


IV. Fazit

Es bleibt also spannend. Zum einen, ob das Gesetz tatsächlich überhaupt kommt und wenn ja, ob in der bislang sehr konkreten Form. Letzteres glaube ich ehrlich gesagt nicht, da das Gesetz nach meiner Ansicht über größere formelle Fehler verfügt. Es bleibt dem Gesetzgeber daher vorbehalten, diese Fehler -im eigenen Interesse- schnellstmöglich zu beheben. Sollte dies wirklich der Fall sein, so ändert sich Vieles grundlegend. Nicht nur, dass ein Großteil der bisher strafbaren Handlungen legal sein wird, sondern es verkürzt sich auch in vielen anderen Fällen der Strafrahmen. Fast alles, was vorher ein Verbrechen war und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht wurde, sieht jetzt „nur“ noch einen Strafrahmen ab drei Monaten Freiheitsstrafe aufwärts vor.


Am relevantesten dürfte indes, natürlich nach der Legalisierung, sein, dass bereits nach der alten Gesetzeslage verurteilte Personen unter Umständen einen Tilgungsanspruch aus dem Bundeszentralregister haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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