Vorherige Abmahnung als Basis für eine Kündigung

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Wenn es um verhaltensbedingte Kündigungen geht, werden oftmals frühere Abmahnungen herangezogen, um eine Kündigung zu begründen.

Es heißt dann oftmals, die gleiche Pflichtverletzung sei erneut ergangen und dies berechtige zur Kündigung.

Aber Achtung: Jetzt gilt es, die frühere Abmahnung, bzw. die früheren Abmahnungen mit der Lupe zu betrachten. Immer wieder ist festzustellen, dass bei Abmahnungen Fehler gemacht werden und die Abmahnung damit auch als unwirksam angegriffen werden kann.

Beispiel: In der Abmahnung sind 3 angebliche Pflichtverletzungen aufgeführt, - zumindest eine Pflichtverletzung ist aber mehr als fraglich.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass einer der in der Abmahnung aufgeführten Vorwürfe nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden kann, so ist die gesamte Abmahnung unwirksam, auch wenn die zwei anderen Pflichtverletzungen tatsächlich vorgelegen haben.

Auf diese Art und Weise kann ein Kündigungsschutzprozess gewonnen werden, weil die Basis, nämlich die vorherige Abmahnung, gar nicht mehr gegeben ist.

Ich empfehle in einem solchen Falle, auch die früheren Abmahnungen gleich mit in der Kündigungsschutzklage mit zu anzugreifen. Ansonsten kann es sein, dass das Gericht die früheren Abmahnungen nicht problematisiert und vielleicht sogar als unstreitig betrachtet.

Rechtsanwalt Borth

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