Vorkaufsrecht des Mieters bei Eigentumserwerb! Was Sie wissen sollten - GER/ENG Version

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Vorkaufsrecht des Mieters bei Eigentumserwerb! Was Sie wissen sollten

Vielfach stellt sich für Mieter die Frage, wann diese ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des aktuell selbst bewohnten Objekts gegenüber dem Vermieter haben. Der Mieter hat immer dann ein Vorkaufsrecht nach dem Gesetz, wenn der Vermieter nach Abschluss des bestehenden Mietvertrages seine Wohnung in Wohnungseigentum erstmalig umwandelt und es anschließend veräußern möchte. Wichtig hierbei ist wie gesagt, dass immer nur der sogenannte 1.Verkaufsfall das Vorkaufsrecht auslöst.

Ausnahmen von diesem Vorkaufsrecht gibt es jedoch auch: Der Mieter hat dann zum Beispiel kein Vorkaufsrecht, wenn der Vermieter das Objekt an Familienangehörige oder nahe Verwandte veräußern möchte. Das sind insbesondere die Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten und auch Schwiegereltern. Außerdem hat nur die im Mietvertrag stehende Mietvertragspartei ein Vorkaufsrecht, dieses ist nicht vererblich, es sei senn, die Erben treten ausdrücklich in den Mietvertrag ein.

Wichtig für den Mieter, dass dieser überhaupt von seinem Vorkaufsrecht rechtzeitig erfährt um dieses ausüben zu können. Der Vermieter muss diesen über den beabsichtigten Verkauf informieren und ordnungsgemäß unterrichten. Es reicht nicht aus, wenn er nur den Kaufpreis und die Verkaufsabsicht mitteilt, sondern er muss dem Mieter den gesamten Kaufvertragsentwurf zukommen lassen, den er mit dem Erwerber zu schließen beabsichtigt, sodass sich der Mieter hierüber informieren und entscheiden kann, ob er sein Vorkaufsrecht ausübt. Der Mieter hat sodann 2 Monate Zeit seit Mitteilung durch den Vermieter, um schriftlich zu erklären, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben möchte. Wenn der Vermieter den Mieter nicht ordnungsgemäß informiert hat, hat der Mieter unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nämlich in Höhe der Differenz zwischen Verkaufswert und Kaufpreis.

Für Beratungs- und Vertretungsbedarf wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Miami oder Berlin. 


English Version:

The tenant's right of first refusal when purchasing property! What you should know

In many cases, the question arises for tenants as to when they have a right of first refusal with regard to the property they are currently living in.The tenant always has a right of first refusal according to the law (German Civil Code) if the landlord converts his apartment into an apartment for the first time after signing the existing rental agreement and then wishes to sell it. As mentioned it is important that only the so-called 1st sales event triggers the right of first refusal.

However, there are exceptions to this right of first refusal: For example, the tenant does not have a right of first refusal if the landlord wants to sell the property to family members or very "close relatives". These are in particular the parents, children, grandparents, siblings, nephews, nieces and also parents-in-law. In addition, only the tenancy contracting party in the lease has a right of first refusal; this is not inheritable unless the heirs expressly enter into the lease position.

It is important for the tenant that he learns of his right of first refusal in good time in order to be able to exercise it. The landlord must inform him of the intended sale and properly report to him. It is not sufficient if he only communicates the purchase price and the intention to sell but must send the tenant the entire draft contract that he intends to conclude with the purchaser so that the tenant can find out about this and decide whether to exercise his right of first refusal. The tenant then has 2 months after notification by the landlord to declare in writing whether he would like to exercise his right of first refusal. If the landlord has not properly informed the tenant, the tenant may exercise a claim for damages in the amount of the difference between the sales value and the purchase price.

For advice and representation needs, please contact our law firm in Miami or Berlin.


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