Vorladung als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung erhalten, was nun?

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Oft geraten – auch ansonsten rechtstreue Bürger – in den Brennpunkt eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und erhalten als Beschuldigte eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung.

Meistens sind die Betroffenen derart verunsichert und ängstlich, dass sie zum Vorladungstermin erscheinen und vor der Polizei versuchen, den Vorwurf zu entkräften und alles „gerade zu rücken”. Einige Betroffene denken sich: „Wozu einen Rechtsanwalt beauftragen und Kosten produzieren, diesen Termin schaffe ich auch allein!”

Plötzlich kann es passieren, dass man eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl im Briefkasten findet und sich wundert:

Was ist passiert?

Oft ist es so, dass Betroffene aufgrund mangelnder Erfahrung mit einer derartigen polizeilichen Vernehmungssituation schlichtweg nicht bemerken, dass sie sich beispielsweise in Widersprüche verstricken oder Dinge äußern, die sie eher belasten. Leider ist es dann so, dass „was in der Akte steht, auch in der Akte stehen bleibt!”. Selbstverständlich kann man in einem späteren Verhandlungstermin vor Gericht auch entlastende Tatsachen schildern. Muss es jedoch überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen?

Die goldenen Regeln:

1.) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Sie sind nicht verpflichtet, aufgrund einer polizeilichen Vorladung dort auch zu erscheinen. Vor allem sind Sie nicht verpflichtet, überhaupt etwas zu sagen und sich eventuell damit selbst zu belasten! Ein Schweigen darf auch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, da es Ihr gutes Recht ist! Eine Ausnahme von der Erscheinungspflicht besteht bei einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft. Dennoch sind Sie auch hier nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen!

2.) Ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes, keine sachgerechte Verteidigung!
Natürlich ist es Ihnen nicht verwehrt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Oft ist eine derartige Erklärung (oder auch „Einlassung” genannt) auch sinnvoll und kann sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen! Ohne jedoch den gesamten Akteninhalt zu kennen, kann man auch nicht umfassend zum Vorwurf Stellung nehmen! Die Akteneinsicht kann nach § 147 StPO (Strafprozessordnung) durch einen Verteidiger beantragt werden.

3.) Was macht der Rechtsanwalt/Verteidiger?
Nachdem Akteneinsicht beantragt und erhalten wurde wird gemeinsam mit Ihnen besprochen, welche Verteidigungsstrategie am sinnvollsten ist. Selbstverständlich ist hier das Ziel, eine Verfahrenseinstellung anzustreben und so einen sicherlich für den Betroffenen emotional belastenden Gerichtstermin, zu vermeiden.

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