Vorladung oder Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB

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Meist erfährt ein Betroffener von den bereits andauernden strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn erst, wenn eine Vorladung oder eine Anklage ihn erreicht. Die Anschuldigungen sorgen meist für Ungewissheit, wie mit dieser Situation umgegangen werden sollte. Dabei kann es bereits zu einigen Fehlern kommen, welche zukünftig schwer zu beheben sind. 

Aufgrund dessen folgen im weiteren Verlauf einige Informationen zu der in Rede stehenden Tat der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ i. S. d. § 129 StGB sowie auch einigen Tipps, wie Sie sich verhalten sollten.

Welche Handlungen/Aktivitäten entsprechen dem Straftatbestand des § 129 StGB?

Der Straftatbestand der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ beinhaltet das Gründen einer Vereinigung oder das Als-Mitglied-an-einer-Vereinigung-Beteiligen, bei welcher der Zweck des Zusammenschlusses oder Ihres Tätigwerdens darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, wobei der Höchstrahmen der Strafe die Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ist (§ 129 Abs. 1 S.1 StGB)

Eine derartige Vereinigung betitelt einen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit der Zielsetzung der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Zudem muss diese Vereinigung auf längere Dauer angelegt sein, jedoch in der Festlegung der Rollen der Mitglieder wie auch der Kontinuität der Mitgliedschaft und ihrer Ausprägung der Struktur auch unabhängig (§ 129 Abs. 2 StGB) sein.

Besonders schwerer Fall (§ 129 Abs. 5 StGB)

Ein besonders schwerer Fall liegt meist dann vor, wenn es sich bei dem Täter um den Rädelsführer handelt oder dieser ein Hintermann der Vereinigung ist (§ 129 Abs. 5 S.2 StGB). 

Ein weiterer Umstand, welcher dafür sorgt, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt, ist, wenn der Zweck der Vereinigung oder ihre Tätigkeiten darauf gerichtet ist, Online-Durchsuchungen von besonderer Schwere nach § 100b Abs. 2 Nr. 1 a, c, d, e, g-m, Nr. 2 – 5 und 7 StPO zu begehen. (Ausgenommen von dieser Konstellation sind die in § 100b Abs. 2 Nr. 1 g der StPO genannten Straftaten des § 239a StGB und § 239b StGB).

Welche Strafe droht bei einer Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB?

Die in Aussicht gestellte Strafe der Bildung einer kriminellen Vereinigung i. S. d. § 129 StGB erfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder wird mit einer Geldstrafe bestraft (gem. § 129 Abs. 1 S.1 StGB). 

Das Unterstützen oder Für-sie-um-Mitglieder-oder-Unterstützer-Werben wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (gem. § 129 Abs. 1 S.2 StGB).

Strafausschließung oder Strafmilderung des § 129 Abs. 1 StGB 

Zu keiner Realisierung der Tat nach § 129 Abs. 1 StGB kommt es bei der Bildung einer politischen Partei, welche das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat (gem. § 129 Abs. 3 Nr. 1 StGB), oder wenn die Begehung von Straftaten der gebildeten Vereinigung lediglich ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt (gem. § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB). 

Ebenso besteht keine Tat nach § 129 Abs. 1 StGB, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung die Begehung von Straftaten nach den §§ 84- 87 StGB (gem. § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB) erfüllen. 

Darüber hinaus kann das Gericht bei Beteiligten von der Bestrafung nach § 129 Abs. 1, 4 StGB absehen, sofern ihre Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist (gem. § 129 Abs. 6 StGB). 

Eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts (§ 49 Abs. 2 StGB) sowie ein Absehen von einer Strafe kommen in Betracht, wenn der Täter sich sowohl freiwillig wie auch ernsthaft darum bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Ziele, d. h. die Realisierung einer Straftat, zu verhindern (gem. § 129 Abs. 7 Nr. 1 StGB). 

Dies kommt ebenfalls in Erwägung, wenn der Täter freiwillig sein Wissen einer Dienststelle rechtzeitig offenbart, sodass Straftaten, von deren Planung er Kenntnis hat, noch verhindert werden können (gem. § 129 Abs. 7 Nr. 2StGB). Sollte der Täter es sogar erreichen, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder dieses Ziel wird ohne dessen Bemühen erreicht, dann wird der Täter nicht bestraft.

Besonders schwerer Fall (§ 129 Abs. 5 StGB)

Bei der Begehung eines besonders schweren Falles des § 129 Abs. 1 S. 1 beträgt die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (gem. § 129 Abs. 5 S. 1 StGB). 

Sofern der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung nach § 129 Abs. 1 S.1 StGB zusätzlich der Begehung von Straftaten von besonderer Schwere wie Online-Durchsuchungen entspricht, beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (gem. § 129 Abs. 5 S. 3 StGB).

Wie sollte in dieser Situation gehandelt werden?

In dieser Situation, sowohl bei der Anschuldigung der Bildung krimineller Vereinigungen als auch bei einer besonders schweren Form dieser Tat, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass Sie mit Bedacht handeln. 

Zunächst sollten Sie unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und infolge dessen sowohl auf jegliche Äußerungen wie auch auf die Beantwortung von Fragen verzichten. Denn unter Umständen könnten Ihre Aussagen dazu führen, dass Sie sich selbst belasten. Darüber hinaus sollten sie einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. 

Dieser wird sich sehr wahrscheinlich zunächst um eine Akteinsicht kümmern. Dies betrifft die Akte, welche die ermittelnde Behörde über Sie angefertigt hat. Im Anschluss an deren Prüfung kann der von Ihnen beauftragte Anwalt dann die Reaktionsmöglichkeiten sowie die Erfolgsaussichten prüfen. Darüber hinaus wird dieser mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten, um im bevorstehen Verfahren, sofern es nicht mehr abwendbar ist, ein möglichst positives Ende zu bewirken.

Als Fachanwalt für Strafrecht betreue ich Mandate in diesem Deliktbereich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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