Vorladung oder Anklage wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz

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Nach § 20 VereinsG wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG oder nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelt.

Eine unanfechtbare und bestandskräftige Verbotsverfügung stellt etwa die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 dar, welche der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betätigung im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verbietet.

Verstoß gegen das VereinsG

Für die Erfüllung der Strafbarkeit gem. § 20 VereinsG bedarf es zunächst, dass die Tat im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetztes, mithin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, begangen worden ist.

Gem. § 20 I Nr. 1 VereinsG macht sich strafbar, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 stellt unter Strafe, wer den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.

Auch strafbar ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt.

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.

Es ist ausreichend, dass das Verhalten konkret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen. Dabei reicht es aus, wenn ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwiderhandelt, indem sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dafür förderlich ist.

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist strafbar, wer Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet.

Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein. Deren Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass ihr Handeln eine Außenwirkung zugunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.

Die Rechtsfolgen der Tat – Verhalten bei einer Vorladung

Der Strafrahmen bei einer Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Da es sich hierbei um ein politisches Delikt handelt, ist immer die Staatsschutzkammer am Landgericht gem. § 74 a Ans. 1 Nr. 4 GVG sachliche zuständig.

Aufgrund dessen, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, ist auch gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie dringend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich an einen Strafverteidiger wenden. Gehen Sie nicht zu polizeilichen Vernehmungen, sondern lassen Sie über einen Rechtsanwalt für Strafrecht Akteneinsicht beantragen. So kann man auf Grundlage aller Informationen eine Verteidigungsstrategie entwerfen.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei Ermittlungsverfahren und Strafprozessen bei Verstößen gegen das Vereinsgesetz. Machen Sie keinen Fehler im Verfahren und lassen Sie sich zeitnah beraten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Verstoß gegen des Vereinsgesetzes
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft / Festnahme
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

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