Vorladung oder Anklage wegen einer Körperverletzung im Amt - Tipps zum Verhalten

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Sofern Sie, als Amtsträger, eine Vorladung oder Anklage wegen einer Körperverletzung im Amt erhalten haben und nicht wissen wie sie damit umgehen bzw. darauf reagieren sollen folgen hier einige Erklärung zu Ihrer Situation und Tipps, wie Sie richtig handeln.

Was genau ist eine Körperverletzung im Amt (§ 340StGB)?

Die Körperverletzung im Amt stellt die Begehung der Körperverletzung durch einen Amtsträger dar oder dessen begehen lassen, welche während der Ausübung seines Dienstes oder in Bezug zu diesem stattfindet (§ 340 Abs.1 StGB).

Dabei kommt es wie in der klassischen Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB zu einer körperlichen Misshandlung eines Anderen § 223 Abs.1 Alt.1 StGB oder zu dessen Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs.1 Alt.2 StGB)

körperliche Misshandlung (§223 Abs.1 Alt.1 StGB)

Eine körperliche Misshandlung betitelt jede üble, unangemessene Behandlung durch welche das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. [1]

Gesundheitsschädigung (§223 Abs.1 Alt.2 StGB)

Eine Gesundheitsschädigung betitelt das Hervorrufen oder Steigern eines vom der Norm der körperlichen und seelischen Funktionen negativ abweichenden pathologischen Zustand, unabhängig von der Dauer diesen Zustands.[2]

Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung im Amt?

Die Körperverletzung im Amt wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert ( § 340 Abs.1 S.1 StGB).

In minder schweren Fällen beträgt die Strafe lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 340 Abs.1 S.2 StGB). 

Diesbezüglich ist bereits der Versuch der Körperverletzung im Amt strafbar gem. § 240 Abs.2 StGB.

Die in Aussicht stehende Strafe tritt ebenfalls für die Realisierung eines Straftatbestandes nach §§ 224 – 229 StGB durch einen Amtsträger ein, d. h. für die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen, die schwere Körperverletzung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Einwilligung zur Körperverletzung, sowie die fahrlässige Körperverletzung.

Diesbezüglich begründet die Beamteneigenschaft einen Strafschärfungstatbestand.

Wie habe ich mich bei einer Vorladung oder einer Anklage wegen einer Körperverletzung im Amt zu verhalten?

In Folge dessen, dass Sie als Amtsträger nicht nur strafrechtliche Konsequenzen erwarten könnten, sondern auch disziplinäre Maßnahmen sollten sie zwingend von Ihrem Schweigerecht zunächst Gebrauch machen.

D. h. Sie sollten auf jede Äußerung zu der Anschuldigung verzichten und auch beiläufige Fragen nicht beantworten.

Ebenfalls vermeintlich beiläufig Fragen und die Beantwortung dieser kann von rechtlicher Relevanz sein. 

Darüber hinaus sollten Sie sich um einen passenden rechtlichen Beistand in Form eines Anwalts kümmern.

Auf Grund der speziellen Fallkonstellation durch Ihre Stellung als Amtsträger und der Zugehörigkeit ihres Falles zum Strafrecht sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht, bestenfalls einen Fachanwalt für Strafrecht, mit Ihrem Fall beauftragen.

Dieser wird sich als einen seiner ersten Schritte um eine Akteneinsicht, d. h. die Einsicht in Ihre Akte von der Behörde, kümmern.

Die Folge dessen ist, dass Ihr Anwalt die gleichen Informationen wie die Behörde hat und somit auch die Ursache der Vorladung oder des Strafantrags kennt.

Daraufhin kann dieser dann mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten und in Ihrem Interesse versuchen das Verfahren möglichst positiv zu beenden oder, wenn möglich, sogar ein tatsächliches strafrechtliches Verfahren abwenden.

[1] MüKoStGB/Joecks (Hardtung), 3. Aufl. 2017, StGB § 223 Rn. 4.

[2] MüKoStGB/Joecks (Hardtung), 3. Aufl. 2017, StGB § 223 Rn. 29.



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