Vorladung oder Anklage wegen Körperverletzung – wie geht es weiter und was sollte man beachten

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Prügelei, Faustschlag oder Tritt? Auch die Herbeiführung von Volltrunkenheit, Telefonterror, Stalking sowie die Übertragung von Infektionen können unter Umständen eine Körperverletzung darstellen.

§ 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Menschen. Eine Körperverletzung vollzieht jeder, der einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung ist jedes üble, unangemessene Behandeln, das nicht nur unerheblich das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustands.

Zu unterscheiden ist, dass eine Gesundheitsschädigung auch ohne eine körperliche Misshandlung verursacht werden kann. Wie im Beispiel des Lederspray-Urteils durch in den Verkehr bringen gesundheitsschädliche Stoffe enthaltener Produkte; BGH, Urt. v. 06. 07. 1990 – 2 StR 549/89 = NJW 1990, 2560. 

Nicht nur die vollendete Körperverletzung ist strafbar, sondern auch, wenn die Tat im Versuchsstadium stehen geblieben ist und somit keine Körperverletzung zu sehen ist. 

Gem. § 229 StGB unterfällt auch die fahrlässige Körperverletzung der Strafe. Das bedeutet, nur weil man nichts von der Tat wusste oder diese nicht wollte, sieht das Strafgesetzbuch nicht von Strafe ab.

Wie sollte man vorgehen? Rechtlicher Beistand!

Ihnen wird vorgeworfen eine andere Person verletzt zu haben. Oftmals kommt mit dem Erhalt einer Vorladung oder Anklageschrift wegen Körperverletzung Panik auf und man möchte schnellstmöglich reagieren. Allerdings ist wichtig, vorab keine voreiligen Entscheidungen zu treffen um den Aufforderungen des erhaltenen Schriftstückes nachzukommen. Um Ihre Verteidigungschancen zu erhalten, sollten Sie erstmals von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. 

Über Ihren Fachanwalt für Strafrecht werden Sie Akteneinsicht erhalten und über die bestehenden Vorwürfe informiert. Dieser kann gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens abwenden.

Weiterhin wird dieser eine Verteidigungsstrategie entwickeln um Ihre Interessen zu vertreten und Stellungnahmen in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abgeben. 

Zu beachten gilt, dass das Strafgesetzbuch nach § 223 I StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wegen Körperverletzung vorsieht. Eine Körperverletzung kann allerdings mittels der Erfüllung von bestimmten Merkmalen zu einer gefährlichen Körperverletzung werden und erhöht somit die Freiheitsstrafe auf von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die Begehung mittels einer Waffe oder anderen gefährlichen Werkzeugen, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mittels einer gemeinschaftlichen Begehung oder die Begehung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung stellen solche Qualifikationsmerkmale dar. 

Unter diesen Bedingungen ist von selbstständigem Handeln abzuraten und ein rechtlicher Spezialist empfehlenswert.


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