Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen Besitzes, Erwerbs oder Handels von Betäubungsmitteln?

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Cannabis, Heroin, Kokain, Opium oder Amphetamin? Der Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Allerdings ist der Besitz, der Erwerb, das Handeln, das Herstellen etc. strafbar. Entsteht demnach zwischen dem Überlassen des Betäubungsmittels und dem beabsichtigten Verbrauch eine Zeitspanne, in der der potenzielle Konsument nach Belieben über das Betäubungsmittel verfügen kann, so liegt ein strafbarer Erwerb vor. 

Wie sollte ich mich nach dem Erhalt der Vorladung oder Anklage verhalten? 

Im Falle der Beschuldigung, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Es ist ratsam sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden um Ihre Interessen vertreten zu können. Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfes einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie entwickeln. 

Welche Strafe droht mir? 

Der Grundtatbestand nach § 29 I BtMG droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, so sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn in bestimmten Fällen gewerbsmäßig gehandelt wird oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird. 

Allerdings ist beachtlich, dass das Gericht von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen kann, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Auf Grund dieser gesetzlichen Einräumung des Gesetzgebers, ist es ratsam sich einen Strafrechtsanwalt zur Seite zu holen und dies unter Umständen in ihre Verteidigungsstrategie aufzunehmen. 

Das Strafmaß erhöht sich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, wenn eine über 21 Jahre alte Person Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis erlangt zu haben. Handelt derjenige, der einer Person unter 18 Jahre Betäubungsmittel verschafft, als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig, so sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Dieses Strafmaß gilt auch, wenn durch die Abgabe, Verabreichung oder Überlassen leichtfertig dessen Tod verursacht wird. 

Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht und begehen Sie keine Fehler im Verfahren.

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