Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG - das Wichtigste!

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Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG - das Wichtigste

Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet, und Sie sind von der Polizei zu einer Anhörung vorgeladen worden? Sie fragen sich, was auf Sie zukommen könnte, und was Sie tun sollen?

Gleich vorneweg: Einer Vorladung durch die Polizei braucht man nicht Folge leisten. Zudem sollte man keine Aussage zu den Tatvorwürfen machen, bevor man sich nicht mit einem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger nach einer Akteneinsicht abgesprochen hat. Grundlegende Informationen zum richtigen Verhalten können Sie auch auf meiner Kanzleiwebsite nachlesen: Richtige Reaktion auf eine Vorladung durch die Polizei wegen BtMG § 29.

Im folgenden Artikel erfahren Sie:

  • Wie das BtMG funktioniert
  • Was ein Verstoß gegen das BtMG ist
  • Wie ein Verstoß gegen das BtMG bestraft wird
  • Ob auch bei einer geringen Menge etwas zu befürchten ist
  • Was eine Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG bedeutet
  • Was Sie im Falle einer Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG tun sollten

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, beantworte ich Ihnen diese gern direkt per WhatsApp.

Sie haben eine Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG erhalten?

1. Keine Aussage machen!

2. Anwalt einschalten!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf BtM-Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit! Nutzen Sie unsere kostenlose unverbindliche Erstberatung!

Wie funktioniert das BtMG?

Im BtMG (Betäubungsmittelgesetz) werden die Stoffe aufgeführt, die als Betäubungsmittel klassifiziert sind, und der ordnungsgemäße Umgang mit ihnen gesetzlich geregelt. Dies umfasst eine Vielzahl verschiedener Stoffe, die umgangssprachlich als „Drogen“ bezeichnet werden, wobei nicht jede Droge unter das Betäubungsmittelgesetz fallen muss, wie z.B. Alkohol oder Nikotin, die in Deutschland komplett legal sind.

In den Anlagen des BtMG werden genauestens die Stoffe aufgeführt, für die das BtMG zuständig ist:

Anlage I umfasst die nicht verkehrs- oder verschreibungsfähigen Stoffe, wie Heroin oder LSD.

Anlage II umfasst verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige Stoffe, wie Mohnstrohkonzentrat, Methamphetamin, oder Isomethadon.

Anlage III umfasst verkehrs- und verschreibungsfähige Stoffe, wie Morphin, Opium, oder Tilidin.

Im BtMG selbst ist dann geregelt, welche Handlungen in Verbindung mit diesen Stoffen erlaubt, oder verboten sind.


Was bedeutet „Verstoß gegen das BtMG“?

Die gemäß § 28 BtMG verbotenen Handlungen im Zusammenhang mit den als Betäubungsmittel klassifizierten Stoffen umfassen:

  • Erwerb und Verkauf (Handel)

  • Unerlaubter Besitz

  • Anbau bzw. Herstellung

  • Ein- und Ausfuhr

  • Aneignung, Abgabe und Inverkehrbringen

Hierbei gilt nicht für jeden Stoff dasselbe, und nicht alle möglichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des BtMG haben die gleichen strafrechtlichen Auswirkungen. Grundsätzlich gilt aber: Wer entgegen den Bestimmungen des BtMG handelt, begeht damit eine Straftat. Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist strafrechtlich nicht relevant. Allerdings ist der Konsum schwerlich möglich, ohne sich einer der obengenannten Vergehen schuldig zu machen.


Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BtMG?

Grundsätzlich sind gemäß § 29 BtMG für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß jedoch auch deutlich höher liegen, z.B. Wenn Anbau zwecks Handeltreiben im großen Stil, Schmuggel, oder der Einsatz von Waffen vorliegen.

Wonach sich die Schwere der Schuld bemisst, und wie hoch das Strafmaß im jeweiligen Einzelfall anzusetzen ist, wird ebenfalls durch das BtMG festgelegt. Entscheidende Faktoren sind hierbei zum Beispiel:

  • was für Handlungen im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittel begangen wurden (Einfuhr oder Verkauf ist z.B. ein schwereres Vergehen als bloßer Besitz)  

  • ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des jeweiligen Verfahrens bereits eine Vorgeschichte in Sachen Betäubungsmittel hat, oder bei Polizei und Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen bereits bekannt ist

  • um welchen Stoff es sich handelt

  • wie groß die im Fall vorliegende Menge ist

Sind auch bei geringer Menge strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten?

Die Unterscheidung von „geringer“ und „nicht geringer“ Menge ist im Strafverfahren von ausschlaggebender Bedeutung für das Strafmaß, da bei einer nicht geringen Menge keine Geldstrafen, sondern in jedem Fall Freiheitsstrafen verhängt werden. "Menge" meint hierbei nicht das vorliegende Bruttogewicht einer Substanz, sondern den reinen Wirkstoff. Wo die Schwelle von einer geringen zu einer nicht-geringe Menge liegt, varriiert von Substanz zu Substanz.

Hier einige Beispiele:

Cannabis  - 7,5g THC

Amphetamin  -10g Amphetaminbase

Heroin - 1,5g Heroinhydrochlorid

Morphin - 4,5g Morphinhydrochlorid

Kokain -  5g Kokainhydrochlorid

Dass der Besitz geringer Mengen "zum Eigenkonsum" legal sei, stimmt durchaus nicht. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft unter Umständen von der Anstrengung eines Verfahrens absehen, wenn der Beschuldigte sich lediglich des Besitzes einer geringen Menge zum Eigenkonsum schuldig gemacht hat, also z.B. 5g Cannabis bei ihm gefunden wurden, sonst aber keinerlei Beweise vorliegen.

 

Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG?

Die  Polizei lädt den Beschuldigten zu einer Vernehmung vor, wenn gegen Sie ein Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet wurden. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft Grund zu der Annahme hat, dass jemand in irgendeiner Weise gegen das BtMG verstoßen hat oder verstößt. Eine Anhörung ist keine Verhandlung, und die Polizei muss zum festgelegten Termin noch überhaupt nichts Handfestes gegen Sie in der Hand haben. Die Anhörung dient vordergründig dazu, dass der Verdächtige die Gelegenheit hat, sich zur Sache zu äußern. De facto wird die Anhörung allerdings dazu genutzt, ein Geständnis oder jedenfalls eine Selbstbelastung des Verdächtigen zu provozieren. Weitere mögliche Schritte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens können eine Hausdurchsuchung, Überwachung des Tatverdächtigen, oder eine Untersuchungshaft sein. Je nachdem, was das Ermittlungsverfahren ans Licht bringt, kann dann ein Gerichtsverfahren gegen Sie eröffnet werden. Dies muss jedoch nicht der Fall sein.

 

Was soll ich tun, wenn ich wegen Verstoßes gegen das BtMG eine Vorladung erhalten habe?

Kann ich durch eine Aussage die Vorwürfe ausräumen?

Da Sie die Ermittlungsakte nicht einsehen können, und dementsprechend nicht wissen, was gegen Sie vorliegt, belasten Sie sich durch eine vorschnelle Rechtfertigung unter Umständen selbst. Die Vorwürfe durch eine Aussage auszuräumen, und somit "die Sache aus der Welt zu schaffen" ist kein realistisches Vorhaben. Sie sind jedoch als Beschuldigter nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Außerdem haben Sie das Recht auf Aussageverweigerung. Sie sollten unbedingt die Aussage verweigern, und Vorladungen ignorieren. Näheres dazu erfahren Sie auch in unserem Rechtsblog.

Sollte ich bei einer Vorladung einen Anwalt einschalten?

In einer Angelegenheit wie einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sind Sie auf einen Rechtsanwalt angewiesen, der sich in der Materie auskennt, und den Umgang mit den Behörden gewohnt ist.

Sie sollten daher, sobald Sie erfahren, dass Sie als Beschuldigter in polizeiliche Ermittlungen verwickelt sind, einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere Betäubungsmittelstrafrecht, spezialisiert. Wir zeigen als erstes den Ermittlungsbehörden an, dass wir Sie in der Sache als Strafverteidiger vertreten und sagen den Vernehmungsgstermin für Sie ab. Sodann beantragen wir Einsicht in die Ermittlungsakte und übernehmen für Sie solange sämtlichen Schriftverkehr mit den Ermittlungsbehörden. Wenn wir Einsicht in die Akte genommen haben, und wissen, was gegen Sie vorliegt, können wir die Vorwürfe prüfen, und im besten Falle die Einstellung des Verfahrens erwirken. Falls das nicht möglich sein sollte, können wir, basierend auf der Aktenlage mit Ihnen eine Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten, damit Sie mit der geringstmöglichen Strafe davon kommen.

Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail, Telefon, oder über unser Kontaktformular. Wir vertreten Sie bundesweit!

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