Vorladung zur Polizei als Beschuldigter – muss ich da hin?

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Wenn man als Beschuldigter eine Vorladung zur Aussage bei der Polizei erhält durchlebt man als Betroffener oft ein Wechselbad der Gefühle. Von Fassungslosigkeit über Entmutigung bis hin zu einer gewissen Hoffnungslosigkeit. Man stellt sich viele Fragen: Darf ich die Polizei anlügen? Darf ich jemanden mitnehmen? Und vor allem: Muss ich da überhaupt hin?

Grundsätzlich ist es wichtig gerade in dieser Situation einen kühlen Kopf zu bewahren. Oft ist der erste Instinkt die Angelegenheit „ins rechte Licht“ rücken zu wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn man unschuldig ist oder die geschilderten Umstände völlig an den Haaren herbeigezogen wirken. In jedem Fall sollte man sich über seine Rechte als Beschuldigter im Klaren sein. Eine Konsultation beim Rechtsanwalt seines Vertrauens darf dabei nicht fehlen. Es ist jedenfalls keine Kleinigkeit als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt zu werden.

Daher werden im Folgenden die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.


Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?

Nein! Der lateinische Leitsatz lautet: nemo tenetur se ipse accusare. Das heißt: Niemand ist dazu verpflichtet sich selbst zu beschuldigen. Ein wichtiger Leitsatz im Strafverfahren und in der Situation als Beschuldigter von unermesslichem Wert. Die Vorladung bei der Polizei ist letztlich nur eine Gelegenheit zur Sache auszusagen, eine Pflicht liegt jedoch nicht vor. Die typischen Schreiben sind zwar so formuliert als müsse man bei dem Termin erscheinen, doch es bestimmt nicht einmal die Pflicht der Polizei einen Verhinderungsgrund zu nennen. Man kann einfach nicht erscheinen.  


Darf ich jemanden mitnehmen?

Sollte man sich doch zu einer Aussage entscheiden, so hat man das Recht einen Anwalt als Beistand mitzubringen. Genauer sieht die Strafprozessordnung in § 137 Abs. 1 vor, dass ein Beschuldigter sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen darf. Der Verteidiger sitzt dann auch, außer in einigen Ausnahmefällen, bei dem Verhör mit im Raum.


Sollte ich zur Beschuldigtenvernehmung gehen?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich gilt aber: Wer das Recht zum Schweigen hat, sollte dieses auch nutzen. Man sitzt als Beschuldigter geschulten Verhörungsbeamten gegenüber, die es durchaus verstehen durch geschickte Fragestellung wichtige Informationen zu entlocken, die im besten Fall nicht in die Hände der Strafverfolgungsbehörden gelangen sollten. Das Schweigen darf einem im Strafprozess im Übrigen nicht negativ ausgelegt werden. Es ist das gute Recht jedes Beschuldigten und später auch Angeklagten sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Es ist schließlich die Pflicht der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vorzubringen, die den Täter der Tat überführen können.


Darf ich bei der Polizei als Beschuldigter lügen?

Ja! Allerdings hat dieses Recht auch Grenzen. Nicht lügen darf man bei Fragen zur Identität, wie dem Namen oder der eigenen Anschrift. Wenn es aber um Fragen zur Tat geht, so darf man als Beschuldigter bei der Polizei lügen. Allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung eines „Lügenkonstrukts“ im polizeilichen Verhör nicht nur äußerst schwierig ist (Stichwort: geschulte Verhörungsbeamte), sondern auch in der Folge oft zu erheblichen Schwierigkeiten für die Verteidigungsstrategie führt.


Wie läuft eine Beschuldigtenvernehmung ab?

Zunächst wird der Beschuldigte darüber belehrt, dass er als Beschuldigter vernommen wird. Außerdem muss klar dargelegt werden welche Vorwürfe bestehen und dass es dem Beschuldigten freisteht sich zu äußern. Auch über die Möglichkeit einen Anwalt zu konsultieren, muss aufgeklärt werden. Sollte diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen werden, so kann die Aussage unter Umständen vor Gericht nicht verwendet werden. Die Aussage wird in einem Protokoll festgehalten, das man als Beschuldigter am Ende der Vernehmung lesen darf. Man muss sich hier unbedingt die Zeit nehmen das Protokoll aufmerksam zu lesen! Hier können möglicherweise missverständliche Aussagen nochmals korrigiert werden, bevor das Protokoll danach in der Akte landet.

Lassen Sie sich also unbedingt anwaltlich beraten, wenn es um diese wichtigen Fragen geht. In diesem Stadium werden oft die Weichen für den gesamten Prozess gestellt. Kontaktieren Sie mich gerne!


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