Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist wichtiger Kündigungsgrund!

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Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf einen wichtigen Grund dar, welcher zur fristlosen Kündigung führen kann.


  • Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (kurz LAG) hat nun in zwei Beschlüssen zur Frage, ob die Vorlage eines gefälschten Impfausweises eine wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt, geäußert – LAG Düsseldorf, Urteil u. Beschluss v. 04.10.2022 – Az. 8 Sa 326/22 und 3 Sa 374/22.
  • Voraussetzung für eine fristlose, außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.


Wichtiger Grund nach § 626 BGB

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Als wichtige Gründe wurde bspw. anerkannt,

  • Mobbing, Arbeitsverweigerung oder sexuelle Belästigung.
  • BetrugDiebstahl und Veruntreuung - Straftaten stellen unabhängig von der Höhe des Schadens einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
  • Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet, Beleidigung des Arbeitgebers
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Arbeitszeitbetrug
  • Private PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung - Arbeitgeber muss die private Nutzung beweisen
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit -  wer vortäuscht, krank zu sein, verletzt damit seine Hauptleistungspflicht, da er nicht arbeitet, obwohl er könnte.


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gekündigt werden, wenn sie einen gefälschten Impfausweis vorlegen.


Sachverhalt der Entscheidung des LAG Düsseldorf

Der Entscheidung des LAG Düsseldorf – 04.10.2022, Az. 8 Sa 326/22 und 3 Sa 374/22 – lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer einen Impfpass eine Berliner Arztpraxis vorleget und gegen die Praxis Strafverfahren wegen des Handels mit illegalen Impfausweise liefen.

Der Arbeitnehmer legte seinem Arbeitgeber ein digitales Impfzertifikat vor und auch der Ausweis enthielt entsprechende Eintragungen.

Das Problem an der Sache war, dass der Arbeitnehmer an beiden Tagen, an welchen die Impfungen vorgenommen worden sein sollten, arbeitsunfähig krank war. Der Arbeitgeber hörte den Arbeitnehmer unter Beisein des Betriebsrates hierzu an und kündigte wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises.


Entscheidungen des LAG Düsseldorf:

Wie bereits erwähnt, äußerte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sich grds. dahingehend, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweise einen wichtigen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen, dass der Impfpass gefälscht war. Zudem waren die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nach Ansicht des LAG Düsseldorf nicht erfüllt.

Für eine Verdachtskündigung bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Dringender Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes.
  • Verhältnismäßigkeit & Interessenabwägung.
  • Einhaltung der Fristen.
  • Anhörung des Arbeitnehmers.

In der zweiten Entscheidung scheiterte die Kündigung an der Interessenabwägung.

Bei einer fristlosen Kündigung muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer war fast 2 Jahrzehnte bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Zudem hat er die Vorlage des gefälschten Impfausweises gestanden, sodass die Abwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgefallen war.


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