Vorsicht mit der Umsatzsteuer bei Abrechnungen für das Jahr 2020!

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Bei der Abrechnung von Leistungen, die (ganz oder teilweise) zum Jahr 2020 gehören, sollte besonderes Augenmerk auf die Umsatzsteuer gelegt werden. Hintergrund ist, dass im Zuge der Corona-Hilfen Leistungen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 (bekanntlich) einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% unterlagen.

Die praktische Umsetzung dieser Regelung ist jedoch teilweise nicht so einfach wie dies zunächst den Anschein hat. Denn es darf nicht einfach eine pauschale zeitliche Aufteilung von Leistungen für das Jahr 2020 erfolgen, sondern es muss für jede einzelne Leistung geprüft werden, welcher Abrechnungszeitraum im Einzelfall vereinbart wurde und ob dieser im Zeitraum der Steuerermäßigung endete. Bei Vermietungen und Verpachtungen wird bspw. oftmals eine monatliche oder jährliche Abrechnung vereinbart, so dass die Steuerermäßigung nur gilt, soweit der jeweilige Abrechnungszeitraum zwischen Juli bis Dezember 2020 endete. Gleiches gilt im Grunde für Energielieferungen (Strom, Gas und Wasser), wobei dort auf den jeweils vereinbarten Ablesezeitraum abzustellen ist und teilweise bei Gas (wegen der Besonderheiten des sog. „Gasmonats“) etwas anderes gilt. Bei vielen anderen Leistungen (bspw. Bauleistungen) ist hingegen entscheidend, wann der Auftraggeber die jeweilige Leistung abgenommen hat.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auf viele Leistungen sog. Abschlags- und Vorauszahlungen erfolgt sind, die bis zum Juli 2020 noch dem „regulären“ Umsatzsteuersatz von 19% unterlagen. Die Finanzverwaltung hat insofern zwar vor geraumer Zeit klargestellt, dass hiermit verbundene Korrekturen im Rahmen der jeweiligen Schlussrechnungen vorgenommen werden können (bzw. müssen). Übersehen werden kann hierbei jedoch leicht, dass diese Korrekturen natürlich auch im Rahmen der Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nachvollzogen werden müssen, in dem bspw. der jeweilige Leistungsempfänger (zu hohe) Vorsteuer zurückzahlen oder der jeweils leistende Unternehmen (zu wenig gezahlte) Umsatzsteuer nacherklären muss. Für den Verbraucher gilt es hierbei natürlich insbesondere sicherzustellen, dass er nicht mit hoher Umsatzsteuer belastet wurde.

Sowohl als leistender Unternehmer als auch als Leistungsempfänger (ob als Verbraucher oder als Unternehmer) sollten Sie daher genau prüfen, ob Leistungen im Jahr 2020 in den jeweiligen Rechnungen und im Rahmen der Steuererklärungen korrekt abgebildet wurden.


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