Vorwurf der Beamtenbeleidigung? - Dann gibt es einen Pflichtverteidiger!

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Unschwer kann jeder Leser auf anwalt.de recherchieren: Einen Pflichtverteidiger stellt der Staat dem Beschuldigten nicht aus dem Grund zur Seite, daß dieser sich einen Anwalt nicht leisten kann. Es müssen hingegen eine oder verschiedene Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Pflichtis" vorliegen, die das Gesetz und die Rechtsprechung vorsehen. Das sind z.B. Untersuchungshaft, Anklage zum Schöffengericht, zu erwartende Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwölf Monaten usw.

Schwierige Rechtslage = Pflichtverteidiger

Ein anderer Fall sogenannter notwendiger Verteidigung liegt bei sogenannter schwieriger Rechtslage vor, § 140 Abs. 2 Strafprozeßordnung. Eine schwierige Rechtslage liegt vor, wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen selbst unter Strafverfolgungsbehörden umstritten sind.  

Eine solche schwierige Rechtslage liegt grundsätzlich vor, wenn der Tatvorwurf Beleidigung eines Amtsträgers ("Beamtenbeleidigung") erhoben wird; § 185 StGB. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld hat vor dem Landgericht Münster in der Beschwerde eine entsprechende Entscheidung erstritten. Das Amtsgericht Coesfeld hatte die Beiordnung noch abgelehnt: Aus Sicht des Richters sei es ein einfacher Fall. 

Schmähkritik oder Meinungsfreiheit?

Das Landgericht Münster sieht es anders: Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher bzw. ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Schmähkritik handelt bedürfe es einer sorgfältigen Prüfung von Anlaß und Zusammenhang einer Äußerung. Daran schließe sich die Wertung an, inwieweit ein sachliches Anliegen des Beschuldigten oder lediglich die persönliche Kränkung des Beamten im Vordergrund einer Äußerung stehe.  Sogar Juristen, so die Richter, hätten bei der zutreffenden Einordnung und Wertung von Äußerungen erhebliche Schwierigkeiten. Daher müsse erst recht dem Angeklagten als juristischem Laien zur Sicherung eines fairen Verfahrens eine sachgerechte Verteidigung durch Beiordnung eines Rechtsanwalts ermöglicht werden. (LG Münster, Beschluß vom 6.08.2020 - 11 Qs 42/20). 

Beleidigungsdelikte -  Pflichtverteidigung und Verteidigungschancen prüfen lassen!  

Aus Kostengründen findet die Verteidigung in Sachen angeblicher Beamtenbeleidigung leider häufig gar nicht oder zumindest ohne Verteidiger statt. Nicht selten haben ausgerechnet diejenigen Beschuldigten wirklich kein Geld, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände vergleichsweise oft in Streit mit Behörden geraten könnten ("Bahnhofsszene", Hartz IV / ALG II Empfänger, Ausländer usw.). 

Solchen Beschuldigten einer Beleidigung von Polizisten, Mitarbeitern im Sozialamt, Arbeitsamt usw. bietet sich nun die Möglichkeit, ihre Verteidigung mit Hilfe eines Pflichtverteidigers zu organisieren - und zwar ab der ersten polizeilichen Anhörung. Die Staatskasse geht für die Anwaltskosten dann in Vorleistung. Zumindest im Landgerichtsbezirk Münster können Beschuldigte sich auf den oben genannten Beschluß berufen, also z.B. aus den Städten Coesfeld, Borken, Ahaus, Rheine, Ibbenbüren, Tecklenburg, Stadtlohn, Vreden, Velen, Dülmen, Lüdinghausen, Nottuln, Greven, Gescher uvm. Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser sind die Verteidigungsaussichten. 

Rechtsanwalt Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht in Coesfeld. Wenn Sie Beschuldigter einer Beamtenbeleidigung sind, prüft er gerne Ihren Fall auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung und ob die behauptete Äußerung gegenüber dem Beamten wirklich strafbar ist. Denken Sie daran: Sogar Ihren Pflichtverteidiger dürfen Sie selbst wählen. Gerne auch bundesweit!

Foto(s): Privat

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