Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Impfpässen - Änderung der Rechtslage ab 23.11.2021

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Immer mehr Mandanten werden aktuell in unserer Kanzlei vorstellig, da Ihnen der Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen unterbreitet wird. Hierbei raten wir genau auf den Tattag sowie die Einzelheiten des Sachverhaltes zu achten. 

Nach der Strafvorschrift des § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung erfüllte ein gefälschter Impfpass den Straftatbestand, wenn er zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt wurde. Dieser Paragraph ist eine Spezialregelung und geht damit der Anwendung der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vor. 

Einbeziehen sollte man hierbei den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13.12.2021, Aktenzeichen 5 Qs 93/21. Dieses Gericht entschied, dass die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage in dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht strafbar ist.

In dem Fall ist der Pressemitteilung des Landgerichts Landau inhaltlich wie folgt zu entnehmen: 

"Der Beschuldigte hatte in mindestens 2 Fällen Eintragungen über eine solche nicht erfolgte Schutzimpfung in Impfpässen gemacht unter Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Impfzentrum …“ und Klebezetteln mit erfundenen Impfstoffchargennummern, versehen mit einer angeblich von einem Arzt stammenden Unterschrift. Diese Impfpässe wurden dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten."

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 277 StGB für die Zeit ab dem 24.11.2021 neu gefasst und verändert. Hierdurch sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Durch die gesetzliche Neuregelung gehen wir davon aus, dass die aufgezeigte Strafbarkeitslücke seit dem 24.11.2021 geschlossen ist. 


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