VW-Abgasskandal: Leasingnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz

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In einer Entscheidung vom 10.12.2019 hat das OLG Hamm (Az. 13 U 86/18) einem Leasingnehmer Schadenersatz in Höhe von 17.500 Euro zugesprochen. Das Gericht verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Der Leasingnehmer hatte bei VW einen Audi Q5 geleast. Dieser war mit einem EA-189-Dieselmotor ausgeliefert worden. Dabei handelt es sich um jenen Motor, bei dem die illegalen Abschalteinrichtungen, die zum Diesel-Abgasskandal führten, zuerst entdeckt wurden.

Das zuvor zuständige LG Münster, hatte die Klage abgewiesen, da nicht nachweisbar sei, ob VW die Schädigung billigend in Kauf genommen hätten. Demgegenüber urteilte das OLG, VW hätte den eingesetzten Dieselmotor vorsätzlich mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen und dann in Verkehr gebracht. Volkswagen habe sehr wohl billigend in Kauf genommen, dass Leasingverträge geschlossen würden, die die Kunden bei Kenntnis von der Abschalteinrichtung, nicht geschlossen hätten.

Sittenwidriges Motiv Gewinnmaximierung

Die Sittenwidrigkeit des Handelns sah das OLG in dem Motiv Volkswagens durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung herbeizuführen, sowie sich die Betriebszulassung für die betroffenen Fahrzeuge zu erschleichen. Vorstand und leitende Verantwortliche bei VW hätten umfassende Kenntnis von den Manipulationen gehabt. „Der zugesprochene Schadenersatzanspruch des VW-Kunden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist nur fair. Auch ein Autobauer darf nicht von einer vorsätzlich rechtswidrig in den Verkehr gebrachten Sache profitieren“, erklärt Johannes von Rüden, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei für Verbraucherrechte VON RUEDEN. Über 5.000 Geschädigte des Abgasskandals zählen zu den Mandanten seiner Kanzlei.

Das OLG Hamm urteilte jedoch weiterhin, dass die gezogenen Nutzungen durch Gebrauch des Fahrzeugs, auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten anzurechnen seien. Allein eine volle Kostenerstattung sei angemessen, findet von Rüden. Obwohl die vertragsrechtlichen Konstellationen von Kauf- und Leasingverträgen unterschiedlich sind, sei es unbillig und selbst schon sittenwidrig, dass Volkswagen Nutzen aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seiner Kunden ziehen könne, so von Rüden weiter.

OLG Oldenburg verneint Verjährung

Im Januar hatte auch das OLG OIdenburg ein Urteil zu Fragen der Verjährung im VW- Abgasskandal gefällt (Az. 1 U 131/19, U 137/19). Es urteilte, dass keine Verjährung eingetreten sei, da es erst frühestens 2016 erste Aufklärungen im Abgasskandal gegeben habe. Auch hat sich die Prozesslage erst 2017 grundlegend geändert. In diesem Jahr war es erstmals zu Urteilen gegen VW gekommen, die es ermöglichten, von einer Rechtslage zu sprechen, in der ein wirksames Vorgehen gegen VW möglich ist. Kunden von VW, die ein Dieselfahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung erworben haben, sollten nun handeln und sich von kompetenten Anwälten wie der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN beraten lassen. Diese ist telefonisch sowie per E-Mail erreichbar und bietet eine kostenlose Erstberatung für Betroffene des Dieselskandals.

Quelle:

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1904/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200200305&cmsuri= %2Fjuris %2Fde %2Fnachrichten %2Fzeigenachricht.jsp



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