VW-Diesel-Skandal – Rechte der betroffenen Käufer – Schadensersatz – Klage gegen VW/Händler

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VW-Diesel-Skandal – Rechte der betroffenen Käufer – Schadensersatz – Klage gegen VW/Händler

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Betroffen sind laut Volkswagen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor-Typ EA 189.

Audi

Baujahre 2009-2014 der Modelle

Audi A1, Audi A3, Audi A4, Audi A6, Audi Q3, Audi Q5, Audi TT

Seat

Es gibt betroffene Modelle auch bei Seat. Welche das sind, ist noch nicht öffentlich. Seat spricht von 700.000 Autos.

Skoda

Baujahre 2009 – 2013 der Modelle

Fabia, Octavia, Roomster, Superb

VW

Baujahre 2008 – 2014 der Modelle

VW Caddy, VW Eos, VW Golf VI, VW Jetta,VW Passat VII, VW Polo, VW Scirocco, VW Sharan,VW Tiguan I,VW Transporter TDI

Was bedeutet der Skandal für mein betroffenes Dieselfahrzeug?

  • Bei manchen Fahrzeugen könnten neue Einspritzdüsen und Katalysatoren erforderlich sein.
  • Die Umrüstung könnte kompliziert sein, weil der betroffene Motortyp EA 189 in zahlreichen Kombinationen und Ländervarianten verbaut ist.
  • Der Wiederverkaufswert betroffener Fahrzeuge könnte drastisch sinken (merkantiler Minderwert).
  • Möglicherweise erhöhter Kraftstoffverbrauch nach ggf. realisierbarer Nachbesserung.
  • Zudem könnten die Emissionen von Kohlendioxid und Rußpartikeln steigen.
  • Auswirkungen auf Kfz-Steuer und Zulassung der Fahrzeuge für die Umweltzonen sind nicht gänzlich auszuschließen.
  • Durch die Umrüstung könnte sich die Leistung des Motors verringern, ebenso die Höchstgeschwindigkeit.

Welche Rechte haben Käufer betroffener Fahrzeuge?

Gegenüber Händlern/Verkäufern:

Es könnten Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Werden die Mängel am Fahrzeug nicht gänzlich beseitigt, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder der Kaufpreis gemindert werden. Eine Rückabwicklung könnte auch durch eine mögliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erreicht werden.

Gegenüber VW-Konzern:

Hier sind ebenfalls Schadensersatzansprüche möglich.

Warum jetzt tätig werden?

Wir bieten eine Erstberatung an, damit die betroffenen Käufer rechtzeitig über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert werden.

  • Gewährleistungsrechte, insbesondere die Nacherfüllung und der Rücktritt, unterliegen einer Verjährungsfrist.
  • Auch eine Anfechtung ist nur binnen einer gewissen Frist möglich.
  • Es droht Verjährung der möglichen Ansprüche.

Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.


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