VW-Urteil: Können VW-Kunden oder Kunden anderer Hersteller noch klagen? Anwälte informieren!

  • 3 Minuten Lesezeit

Der BGH hatte am 25.05.2020 in einem "paukenschlagartigen Urteil" erstmals mit einer Schadensersatzklage (Az: VI ZR 252/19) in der es um den Dieselmotor EA 189 ging, VW grundsätzlich zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Der Kunde muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsersatz anrechnen lassen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg sind das gute Nachrichten für betroffene VW-Kunden, aber auch für Kunden anderer Hersteller, da das BGH-Urteil nach Ansicht von Dr. Späth & Partner weitreichende Bedeutung für zahlreiche Diesel-Schadensersatzfälle haben dürfte.

Viele VW-Kunden und auch Kunden anderer Kfz-Hersteller haben sich inzwischen in den letzten Tagen an Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gewandt und fragen sich daher, ob sie noch etwas gegen VW unternehmen können.

Grund genug für Dr. Späth & Partner, die wichtigsten Fragen zu beantworten:

1. Können VW-Kunden mit dem Motor EA 189, die noch nichts unternommen haben, noch auf Schadensersatz klagen?
Viele VW-Kunden sind durch das positive BGH-Urteil "aufgewacht" und fragen sich, ob sie noch etwas unternehmen können gegen VW?

Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Motor EA 189.

Bei diesem Motor ist fraglich, ob bei Kunden, die noch nicht aktiv wurden, nicht schon Verjährung eingetreten ist.

Die Verjährung ist umstritten, nach Ansicht von VW ist diese beim Motor EA 189 spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten, weil die Schreiben für das Software-Update im Jahr 2016 versandt wurden.

Allerdings ist die Verjährung umstritten, diverse Gerichte haben geurteilt, dass diese erst Ende 2020 eintritt oder erst mit dem BGH-Urteil überhaupt zu laufen beginnt.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner bestehen hier jedoch für Fahrer eines Kfz mit dem Motor EA 189 nicht unerhebliche Restrisiken wegen der Verjährung, weshalb Dr. Späth & Partner, weil diese Fälle auch kein Prozessfinanzierer mehr finanzieren wird, nur rechtsschutzversicherten Kunden empfehlen, hier noch tätig zu werden.

Auch kein Problem mit der Verjährung dürften VW-Kunden mit dem Motor EA 189 haben, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben (weil diese, was immer im Einzelfall geprüft werden müsste, die Verjährung gehemmt haben dürfte), aber dem VW-Vergleich im Rahmen der Musterfeststellungsklage nicht näher getreten sind.

Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung des Kunden.

2. VW-Kunden mit einem Kfz mit dem VW-"Nachfolgemotor" EA 288:

Hier dürfte die Verjährung noch gar nicht eingetreten sein, und diverse Gerichte wie das Landgericht Duisburg oder das LG Regensburg haben in ersten noch nicht rechtskräftigen  Urteilen auch hier VW zum Schadensersatz verurteilt, auch bei Kfz mit diesem Motor besteht also die Gefahr, dass VW "geschummelt" hatte und dem Kunden Schadensersatz zusteht.

Auch hier vertreten Kanzleien wie Dr. Späth & Partner schon erste Kunden und hier kann auch gerne eine Anfrage bei einem Prozessfinanzierer gestellt werden, oder auch eine kostenlose Anfrage bei einer Rechtsschutzversicherung des Kunden gestellt werden.

3. Fahrer von Kfz anderer Hersteller

Auch Fahrer von Kfz anderer Hersteller wie Audi, Daimler etc. könnten, wenn die Kfz ebenfalls vom Diesel-Abgasskandal betroffen sind, ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist absolut erfreulich, dass der BGH hier für Klarheit gesorgt hat, und auch die Fahrer der Kfz anderer Hersteller, die vom Dieselskandal betroffen sind, können immer im Einzelfall prüfen lassen, ob ihr Kfz betroffen ist und ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.



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