Wärmepumpen - des einen Freud ist des Nachbarn Leid

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Bei Nachbarn sind sie in der kalten Jahreszeit ähnlich beliebt wie Laubsauger: Wärmepumpen.

Sie erfreuen sich nicht erst seit dem inflationären Preisanstieg für fossile Brennstoffe einer wachsenden Beliebtheit. Denn zumindest in der Theorie versprechen Sie eine gewisse Unabhängigkeit von Gas und Öl.

Ökologisch und finanziell sinnvoll

Seit Jahren nimmt die Zahl der Wärmepumpen deshalb stetig zu. Ursächlich ist nicht zuletzt auch, dass sie meist eine Grundvoraussetzung dafür sind, vom Staat attraktive Fördermittel für den Hausbau oder eine Sanierung zu erhalten. 

Tatsächlich könnte der Verbrauch fossiler Energieträger wohl reduziert werden, wenn weniger Öl- und Gasheizungen verbaut und stattdessen Wärmepumpen errichtet würden. Angesichts der klimapolitischen Herausforderungen der Zukunft stellen sie also auch einen sinnvollen Beitrag für die Vermeidung von Treibhausgasen dar.

Vor allem in Neubaugebieten sieht man sie deshalb häufig. Doch auch immer mehr Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden spielen mit dem Gedanken, auf eine Wärmepumpe umzusteigen. Längst gibt es Studien, dass sich dies auch im Altbau lohnen kann. 

Am häufigsten werden die sogenannten Luft-Wärmepumpen verbaut. Technisch bedingt benötigen Heizungsanlagen mit Luft-Wärmepumpe ein Bauteil außerhalb des Gebäudes, in dem sich unter anderem ein Verdampfer, ein Kompressor und ein Verflüssiger befinden.

Das führt dazu, dass durch den Betrieb der Luft-Wärmepumpe nicht unerhebliche Geräuschemissionen entstehen.

Aber: Probleme drohen

Je nach Standort des Außenteils der Luft-Wärmepumpe führt dies regelmäßig dazu, dass sich die Nachbarn durch die Geräuschimmissionen gestört fühlen. Dem folgen häufig rechtlichen Problemen. Spätestens dann, wenn der stolze Eigentümer der neuen Luft-Wärmepumpe plötzlich Post von dem Rechtsbeistand des Nachbarn oder von der Bauaufsichtsbehörde erhält.

Zu Recht: Denn die Außenteile von Luft-Wärmepumpen lösen unter bestimmten Voraussetzungen Abstandsflächen aus und müssen deshalb einen Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze einhalten.

Wird dieser Grenzabstand unterschritten, hat der betroffene Nachbar einen Anspruch darauf, dass das Außenteil der Luft-Wärmepumpe beseitigt wird. Dieser könnte sogar gerichtlich durchgesetzt werden, falls die Bauaufsichtsbehörde nicht einschreiten würde.   

Doch nicht nur das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht ist relevant und kann dem Traum von der eigenen Luft-Wärmepumpe ein jähes Ende bereiten: Nunmehr wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 10.08.2022, Az.: 7 B 572/22, auf weitere Voraussetzungen hin, die eingehalten werden müssen.

Demnach muss das Außenteil einer Luft-Wärmepumpe aus immissionsschutzrechtlichen Gründen je nach Stärke der gerätespezifischen Geräuschemission sogar noch größere Abstände einhalten.

Nach dem OVG NRW ist es nämlich erforderlich, die Nachbarn vor Geräuschimmissionen zu schützen. 

Das bedeutet, dass bei der Entscheidung für eine Luft-Wärmepumpe neben der finanziellen Sinnhaftigkeit und der technischen Umsetzbarkeit auch immer die rechtliche Zulässigkeit berücksichtigt werden muss.

Im Interesse einer größtmöglichen Rechtssicherheit bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in absehbarerer Zeit konkreter Vorgaben für die Zulässigkeit von Wärmepumpen und deren Außenteile in einer Weise regelt, dass diese auch für den Endverbraucher und Bauherrn nachvollziehbar und umsetzbar sind.  



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