Waldorf Frommer: Abgemahnter kann sich in Gerichtsverfahren nicht pauschal auf Sicherheitslücke berufen

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Amtsgericht München vom 03.07.2015, Az. 264 C 27964/14

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Filesharing-Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er keine Tauschbörsensoftware nutzen würde und das streitgegenständliche Filmwerk nicht kenne. Seine auf den Internetanschluss zugriffsberechtigte Familienangehörige habe angegeben, sich die Rechtsverletzung nicht erklären zu können.

Der Beklagte behauptete, die Rechtsverletzung müsse durch einen unbekannten Dritten begangen worden sein. Dieser müsse unter Überwindung von Sicherungsmaßnahmen und Ausnutzung einer Sicherheitslücke des WLAN-Routers Zugriff auf seinen Internetanschluss genommen und die Rechtsverletzung begangen haben.

Dem Einwand eines vermeintlichen Hackerangriffs konnte das Gericht nicht folgen.

„Allein der Umstand, dass in dem vom Beklagten zur fraglichen Zeitpunkt verwendeten Router möglicherweise eine Sicherheitslücke bestand, reicht hierfür nicht aus.

Der Beklagte stellt diesbezüglich eine schlichte Behauptung und eine Vermutung auf. Konkrete Anhaltspunkte, die sich dafür ergeben, dass tatsächlich hier ein Einbruch in den Router des Beklagten stattgefunden habe, schildert der Beklagte selbst nicht. Zwischen dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt und des Zugangs der Abmahnung beim Beklagten verging vorliegend gerade einmal eine Woche. Der Beklagte hätte nach Erhalt der Abmahnung ggf. noch zeitnah die Möglichkeit gehabt, bei einem Verdacht eines Einbruchs in sein WLAN-Netz von außen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Der Beklagte hat jedoch selbst vorgetragen, dass er erst im Jahr 2013, d.h. mithin 2 Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall, eigene Ermittlungen angestellt habe.“

Dies konnte jedoch dahin stehen, da es dem Beklagten bereits nicht möglich war, die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu entkräften.

„Hierauf kommt es jedoch bereits nicht an, da allein die vom Beklagten theoretische spekulative Möglichkeit eines Angriffs eines unbekannten Dritten und auch Ausführungen des Beklagten, die sich als allgemeine Vermutungen auf einen Angriff von außen erschöpfen nicht ausreichen […] Allein der pauschale Hinweis darauf, dass eine Ausnutzung der Sicherheitslücke möglich gewesen ist, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, einen alternativen Geschehensablauf zu begründen und die tatsächliche Vermutung die dafür spricht, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.“

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

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