Waldorf Frommer: Gerichtsverfahren vor dem LG München I - Verweis auf Sicherheitslücke genügt nicht

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Landgericht München vom 05.09.2014, Az. 21 S 28251/13

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Die Beklagte hatte in der ersten Instanz vorgetragen, sie sei zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung einkaufen gewesen. Zu Hause seien nur ihre beiden Kinder gewesen. Beiden Kindern habe sie im Vorfeld der Rechtsverletzung ein generelles Verbot der Nutzung von Tauschbörsen erteilt.

Die Vorinstanz (Amtsgericht München, Az. 155 C 16379/13) hatte in diesem Vorbringen der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs gesehen und die Klage mit Urteil vom 28.11.2013 abgewiesen.

In der Berufungsinstanz wurde die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag insgesamt unplausibel sei. Denn unter Zugrundelegung der Behauptung, dass beide Kinder die Ge- und Verbote der Eltern befolgen würden, kämen diese gerade nicht als Täter in Betracht.

Hierauf machte die Beklagte geltend, unberechtigte Dritte hätten über eine Sicherheitslücke auf ihren mit WPA2 gesicherten Internetanschluss zugegriffen. Auch diesen Einwand hat das Landgericht nicht gelten lassen: Zum einen war die Darlegung der Anschlussinhaberin bereits viel zu vage, um den strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen. Zum anderen war noch nicht einmal klar, ob die behauptete Möglichkeit des Einbruchs in das Netzwerk der Beklagten überhaupt möglich war.

Das Berufungsgericht hat daher das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes, der Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten beider Rechtszüge verurteilt.

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