Waldorf Frommer Abmahnung: div. Folgen von „Crossing Lines“ - Staffel 2

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Immer mehr TV-Serien werden abgemahnt. Nach z.B. „Sons of Anarchy“, „New Girl“, „How I Met Your Mother“, „Homeland“, „Modern Family“, „The Simpsons“ und „The Americans“, jetzt auch „Crossing Lines“. 

Wer heutzutage der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, Torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht bald ändern. Die Rechteinhaberin Tandem Communications GmbH lässt nämlich wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen an der Serie „Crossing Lines“ (2. Staffel) von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München abmahnen.

Um folgende Episoden geht es bei dieser „Crossing Lines“-Abmahnung:

Folge 1: The Rescue (Deutscher Titel: Die Befreiung)
Folge 2: The Homecoming (Deutscher Titel: Zurück in der Heimat)
Folge 3: The Kill Zone (Deutscher Titel: 1984)
Folge 4: Everybody Will Know (Deutscher Titel: Alle werden es erfahren)
Folge 5: Home Is Where the Heart Is (Deutscher Titel: Undercover)
Folge 6: Freedom (Deutscher Titel: Der Deal)
Folge 7: The Velvet Glove (Deutscher Titel: Schwarze Witwen)
Folge 8: Family Ties (Deutscher Titel: Familienbande)
Folge 9: Truth & Consequences (Deutscher Titel: Nichts als die Wahrheit)
Folge 10: The Long Way Home (Deutscher Titel: Heilige Taufe)
Folge 11: The Team (1) (Deutscher Titel: Das Team (1))
Folge 12: The Team (2) (Deutscher Titel: Das Team (2))

Die Forderung?

Eine beigelegte Unterlassungserklärung soll innerhalb einer Frist von wenigen Tagen unterschrieben sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten gezahlt werden.

Für das Anbieten einer Folge der US-TV-Serie „Crossing Lines“ veranschlagt der Rechteinhaber nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 350,- EUR und Rechtsanwaltskosten von 169,50 EUR, was insgesamt zu einer Forderung von 519,50 EUR (pro Folge) führt. Bei Abmahnung von zwei Folgen in einem Schreiben erhöht sich die geforderte Summe auf 915,00 EUR.

Downloaden = Anbieten?

Oft missverstanden: Zu beachten ist, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werks ist so auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei.

Ihre Reaktion?

Bleiben Sie zunächst ruhig und reagieren Sie besonnen.

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Unbedingt geprüft werden muss, ob und wie eine Unterlassungserklärung (nicht die oftmals beigefügte) abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen.

Es gilt, jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen in die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Gerne beraten wir Sie.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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