Waldorf Frommer Abmahnung: Div. Folgen von New Girl (4. Staffel)

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Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf. Wer heutzutage der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht nun schnell ändern.

Berichten zufolge mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer erneut Anschlussinhaber im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Berichten zufolge handelt es sich hierbei diesmal um diverse Folgen der 4. Staffel der US-TV-Serie „New Girl”.

Um diese bisher ausgestrahlten Folgen der 4. Staffel handelt es sich bei der „New Girl”-Abmahnung:

Folge 01: The Last Wedding
Folge 02: Dice
Folge 03: Julie Berkman’s Older Sister
Folge 04: Micro
Folge 05: Landline
Folge 06: Background Check
Folge 07: Goldmine
Folge 08: Teachers
Folge 09: Thanksgiving IV
Folge 10: Girl Fight
Folge 11: LAXmas

Was wird verlangt?

Für das Anbieten einer Folge der US-TV-Serie „New Girl” veranschlagt der Rechteinhaber nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 350,- EUR und Rechtsanwaltskosten von 169,50 EUR, was insgesamt zu einer Forderung von 519,50 EUR pro Folge führt. Handelt es sich also in der Abmahnung um mehrere Folgen der Serie „New Girl”, so erhöht sich das pauschale Vergleichsangebot.

Downloaden = Anbieten?

Oft missverstanden: Zu beachten ist, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung” des geschützten Werks ist so auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei.

Ihre Reaktion?

Bleiben Sie zunächst ruhig und reagieren Sie besonnen.

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Unbedingt geprüft werden muss, ob und wie eine Unterlassungserklärung (nicht die oftmals beigefügte) abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen.

Es gilt, jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Gerne beraten wir Sie.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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