Waldorf Frommer-Abmahnung für das Sex-Drama Nymph()maniac Vol.I & Vol.II

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Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen im Auftrag der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft für die Filmwerke NYMPH()MANIAC Vol.I und NYMPHOMANIAC Vol.II. Betroffene Anschlussinhaber sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt 1.481,30 EUR bezahlen.

Während bei einigen Kanzleien die Abmahntätigkeit seit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken spürbar nachgelassen hat, versendet die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer scheinbar ungebremst die gefürchteten Schreiben.

Wie sollte auf die Abmahnungen von Waldorf Frommer reagiert werden?

Wichtig ist zunächst, nicht in Panik zu verfallen und blind auf eigene Faust zu handeln, etwa indem eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet abgegeben wird.

Elementar wichtig ist, festzustellen, wer für den angeblichen Download der Filmwerke Nymph()maniac Vol.I & Vol.II verantwortlich ist. Sollte der Anschlussinhaber nicht selbst, täterschaftlich geladen haben, sondern andere Familienmitglieder, Mitbewohner, Freunde, etc., kann es durchaus sein, dass weder ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung – auch einer modifizierten – besteht, noch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten).

Ist der Anschlussinhaber als Täter oder als sog. Störer verantwortlich, sollte eine Unterlassungserklärung formuliert werden, die das vorwerfbare Verhalten genau wiedergibt. Daher ist auch dringend von der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärungen abzuraten, weil diese gerade nicht den individuellen Verschuldensvorwurf wiederspiegeln, sondern immer eine täterschaftliche Haftung zugrunde legen. 

Ob ein Anspruch auf Zahlung der geforderten 1.481,30 EUR besteht, ist ebenfalls daran zu messen, inwiefern der Anschlussinhaber den Download zu verantworten hat. Wiederum kommt es darauf an, ob er selbst geladen hat, oder möglicherweise nur sein W-LAN nicht ausreichend gesichert hat bzw. seinen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt hat. Grundsätzlich besteht aber kein Schadensersatzanspruch der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, wenn der Anschlussinhaber nicht selbst geladen hat, sondern nur Dritte – seien es andere Familienmitglieder oder seien es schlicht dritte Personen von außen. In diesen Konstellationen kommt dann maximal eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) in Betracht, die allerdings gemäß § 97a UrhG auf 124 EUR gedeckelt sind.  

Unterschreiben Sie nicht voreilig und zahlen Sie nicht voreilig!

Unter der Telefonnummer 030 / 323 015 90 können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Eine Ersteinschätzung ist bei uns immer kostenfrei. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

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