Waldorf Frommer Abmahnung: How I Met Your Mother (9. Staffel) für 20th Century Fox Home

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Und plötzlich ist eine urheberrechtliche Abmahnung im Briefkasten gelandet...

Vielen Internetanschlussinhabern, denen Berichten zufolge in Schreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorgeworfen wird, diverse Folgen der 9. Staffel der US-Serie „How I Met Your Mother" über einschlägige Online-Tauschbörsen (p2p) verbreitet zu haben, geht es so. 

Es ist zu beachten, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung" des geschützten Werkes ist so also auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer.

Da die Serie urheberrechtlich geschützt ist, habe der Internetanschlussinhaber durch sein Verhalten eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Rechteinhabers begangen. Von der tatsächlichen Tatbegehung unabhängig, stünden der Rechteinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zu, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der dazu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei. 

Von den Betroffenen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz des entstandenen Schadens verlangt. Dabei sieht die Auftraggeberin mit Zahlung des geforderten Vergleichsbetrages (815,00 EUR) sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes als abgegolten an. Waldorf Frommer hat sich bezüglich des Vergleichsbetrages der neuen Gesetzeslage angepasst und ihren Vergleichsbetrag von € 1.028,00 auf € 815,00 reduziert.

Was können Sie tun?

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat - reagieren Sie.

Kann jemand aus dem Haushalt oder dem Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen?

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung ist zu modifizieren - auch dann, wenn Sie selbst für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Dadurch sinkt der Streitwert und so ist eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen.

Wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein, schulden Sie keinen Schadenersatz. Dies gelingt oftmals dann, wenn z. B. ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Auch haften Sie als Internetanschlussinhaber nicht automatisch als „Störer". Der BGH setzt dazu eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die dann zu einer Haftung führen kann.

Es sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Haftung letztlich besteht.

Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können, wenn Sie die Sache selber in die Hand nehmen. Also seien Sie äußerst vorsichtig, wenn Sie die Sache selber in die Hand nehmen möchten und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei erklären.

Gerne stehen wir Ihnen für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Uns finden Sie unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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