Waldorf Frommer Abmahnung: "Monuments Men - Ungewöhnliche Helden" im Auftrag für Twentieth Century Fox

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Waldorf Frommer fordert Unterlassungserklärung und macht Vergleichsangebot von 815 EUR. Der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung – wie ist zu reagieren?

Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken Ende 2013 sind weiterhin viele Abmahnungen im Auftrag von Waldorf Frommer im Umlauf. Berichten zufolge mahnte die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälteim Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH(z. B. als Rechteinhaber der Serien: „New Girl“, „Modern Family“ und „How I met your Mother“) erneut ab. Demnach war Gegenstand der Abmahnungen der Film „Monuments Men – Ungewöhnliche Helden“.

Im Auftrag derTwentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH verlangt Waldorf Frommer die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung innerhalb weniger Tage sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Mit Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 EUR sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

Wie können Sie sich verhalten, wenn auch Sie Empfänger dieser Abmahnung geworden sind?

  • Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
  • Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.
  • Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der Ihnen vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden – auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
  • Wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein, schulden Sie keinen Schadenersatz. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
  • Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt erst eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hierzu sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung, sollten Sie Empfänger dieser oder anderer Abmahnungen geworden sein.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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