Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharing - Das müssen Sie beachten!

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Aktuell liegen mir wiederholt gleich mehrere Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Waldorf-Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH und der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

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Bei den Betroffenen sitzt der Schock nach Erhalt der Abmahnung erst einmal Tief. Es geht um sehr viel Geld. Aber was ist überhaupt eine Abmahnung und was kann man nach Erhalt einen solchen tun?

1. Was ist Filesharing?

Filesharing auch Peer-to-Peer Filesharing (P2P) oder Internet Tauschbörse meinen das Gleiche: Daten werden über ein Netzwerk von Computer zu Computer weitergegeben. Ein Anwender gibt dabei Dateien für andere Anwender frei. Filme, Computerspiele, Musiktitel und Co. werden hierbei downgeloaded und das meist bei verschiedenen Nutzern der Netzwerke. Gleichzeitig findet aber auch ein Upload der Dateien statt, die wiederum anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Die dazu notwendigen Computerprogramme, wie beispielsweise eDonkey oder bittorrent, gibt es kostenlos im Internet. Die Benutzung der Programme ist grundsätzlich legal. Etwas anderes gilt allerdings, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis angeboten werden, denn dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Was ist eine Abmahnung?

Ganz allgemein formuliert ist eine Abmahnung zunächst einmal eine Aufforderung an eine Person ein bestimmtes Verhalten zu Unterlassen. Die Streitigkeit soll zunächst (kostengünstig) außergerichtlich beigelegt werden. Hierzu fordert der vermeintlich Berechtigte den Adressat der Abmahnung zur Unterlassung er Urheberrechtsverletzung auf. Dazu soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen. In dieser verpflichtet sich der Abgemahnte zunächst zum vorgenannten Unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet er sich dazu eine Vertragsstrafe zu zahlen.

3. Hafte ich?

Bei einer berechtigten Abmahnung (d. h. ein urheberrechtliche geschütztes Werk wurde tatsächlich im Rahmen einer P2P Connection upgeloaded), so sind zunächst das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäße § 19a UrhG verletzt. Die Folgen einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung normiert § 97 UrhG: Der Urheber kann Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

Allerdings haftet der Anschlussinhaber nicht in jedem Fall. Es gibt hierzu eine ganze Reihe neuster, für den Anschlussinhaber günstiger Rechtsprechung.

Beispielsweise haftet der Anschlussinhaber nicht schlechthin und grundsätzlich:

  • Für den Lebenspartner
  • Mitbewohner
  • Untermieter
  • Minderjährige Kinder nach Belehrung
  • Volljährige Kinder

Außerdem muss der Auftraggeber der Abmahnung über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügen.

4. Wie kann ich mich verteidigen?

Abgemahnte gehen oft davon aus, dass eine Verteidigung ohnehin keine Aussicht auf Erfolgt hat. Resigniert zahlen Sie die geforderten Beträge.

Dem ist nicht so: In jedem Fall gilt, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen sollen. Denn der Anschlussinhaber haftet gerade nicht grundsätzlich.

Was Sie nicht tun sollten:

  • Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist für Sie nicht günstig!
  • Unterschreiben Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet! Diese hat mit Ihrem konkreten Fall nichts zu tun.
  • Lassen Sie sich nicht auf Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite ein.
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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