Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Godzilla“ erhalten?

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer versendet für zahlreiche Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Zu den Mandanten der Kanzlei Waldorf Frommer zählt auch die Warner Bros. Entertainment GmbH.

Neben zahlreichen anderen Werken mahnt Waldorf Frommer gegenwärtig die illegale Verbreitung des Films „Godzilla“ über Internet-Tauschbörsen ab.

Der Empfänger der Abmahnung ist regelmäßig der Anschlussinhaber. Diesem wird in der Abmahnung vorgeworfen, dass er den Film „Godzilla“ über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern der Internet-Tauschbörse BitTorrent zum Herunterladen angeboten habe.

In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es jedoch sehr häufig, dass der Inhaber des Internetanschlusses für den darin behaupteten Rechtsverstoß selbst gar nicht verantwortlich ist.

Gegen eine Abmahnung wegen Filesharings kann sich der betroffene Anschlussinhaber daher häufig erfolgreich verteidigen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht in der Abmahnung für ihre Mandanten Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend.

Ob der abgemahnte Anschlussinhaber diese Ansprüche auch tatsächlich erfüllen muss, lässt sich stets nur anhand des konkreten Einzelfalles beantworten.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht gegen den Anschlussinhaber nur dann, wenn dieser als Täter oder Störer für die behauptete Rechtsverletzung haftet. Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem Täter geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann allenfalls verlangt werden, wenn der Anschlussinhaber Störer ist.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

Aber auch dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, lässt sich der geforderte Betrag mit anwaltlicher Hilfe häufig deutlich reduzieren.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings in Ihrem Briefkasten vorfinden:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig Formulierungen zu Ihrem Nachteil enthält.
  • Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
  • Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber den Abmahnern.


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