Waldorf Frommer - Abmahnungen für „Supernatural“ und „Person of Interest“ iAd. Warner Bros Entertainment GmbH

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München versenden neuerdings auch Abmahnungen für die beiden Serien „Supernatural“ und „Person of Interest“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH. Schon in der Überschrift der Waldorf Frommer Abmahnungen für die Serien „Supernatural“ und „Person of Interest“ wird deutlich, was den jeweils Betroffenen vorgeworfen wird. Gegenstand der Abmahnungen ist das „illegale Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“. In den Abmahnschreiben wird behauptet, einzelne Folgen der Serien „Supernatural“ bzw. „Person of Interest“ seien über ein Peer-to-Peer Netzwerk, kurz über eine Internettauschbörse Dritten weltweit kostenlose zum Download angeboten worden.

Aufgrund dieser behaupteten Urheberrechtsverletzung verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer von dem jeweiligen Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugunsten der Warner Bros. Entertainment GmbH, sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages, der je nach Anzahl der abgemahnten Folgen der beiden Serien variiert. Im „günstigsten“ Fall werden 519,50 EUR verlangt. Dieser Betrag beinhaltet sowohl einen pauschalen Schadensersatzbetrag für den Rechteinhaber, der Warner Bros. Entertainment GmbH, als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer.

Wie kann auf die Abmahnungen von Waldorf Frommer für Supernatural bzw. Person of Interest reagiert werden?

Längst haftet der jeweils angeschriebene Anschlussinhaber nicht mehr in jedem Falle für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Zwar suggerieren die Abmahnschreiben für „Supernatural“ und „Person of Interest“ dass der jeweilige Anschlussinhaber in jedem Falle haftet – sei es nun als Täter oder als sog. Störer; dies ist jedoch nicht richtig.

Ausgangspunkt jeder urheberrechtlichen Abmahnung im Filesharing ist eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber das betroffene Werk selbst, also täterschaftlich geladen hat. Schon seit Jahren vertreten wir die Ansicht, dass diese Vermutung dann nicht bestehen kann, wenn neben dem Anschlussinhaber zum angeblichen Tatzeitpunkt noch weitere Personen, wie Partner, Kinder, Mitbewohner etc. Zugriff zum Internetanschluss hatten. Diese Ansicht wurde jetzt höchstrichterlich vom Bundesgerichthof bestätigt. Wörtlich führt der BGH in seiner erst letzte Woche erschienene Begründung zum BearShare-Urteil aus:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.“

Diese Ansicht hat weitreichende Folgen. Denn der in den Waldorf Frommer Abmahnungen für die Serien „Supernatural“ und „Person of Interest“ geforderten Schadensersatz kann nur und ausschließlich vom Täter, also von demjenigen verlangt werden, der selbst, eben täterschaftlich, für den Down- bzw. Upload verantwortlich ist. Wenn es aber nach BGH keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gibt, die in den letzten Jahren von vielen Gerichten, allen voran den Münchner Gerichten, inflationär gebraucht wurden, ist es Sache des Anspruchstellers, also der Warner Bros. Entertainment GmbH, die Täterschaft gerade des Anschlussinhabers zu beweisen. Dieser Beweis wird in aller Regel allein durch Nennung einer IP-Adresse nicht zu führen sein, weil diese nichts darüber aussagt, wer in einem Mehrpersonenhaushalt den Anschluss für die Urheberrechtverletzung genutzt hat. Dies ist auch der Grund, warum seit Veröffentlichung der Urteilsgründe, diverse Klagen von Rechteinhabern zurück genommen werden oder vollständig abgewiesen werden. Aus unserer Internetseite haben wir exemplarisch einige dieser Urteile im Volltext veröffentlicht.

Für Betroffene wird es jetzt elementar wichtig sein, nicht einfach eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern vielmehr im Vorfeld prüfen zu lassen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist der Anschlussinhaber nicht Täter der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung, kommt maximal eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Hier gibt es unterschiedliche Konstellationen, die am Einzelfall überprüft werden müssen.

Vorschnelles Handeln verbietet sich insofern, zumal jede Unterlassungserklärung lebenslänglich bindet

Sollte nach eingehender Prüfung feststehen, dass der Anschlussinhaber möglicherweis adäquat, kausal mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung an den Serien „Supernatural“ oder „Person of Interest“ sein, sollte die Unterlassungserklärung auch genau auf diesen Mitverursacheranteil beschränkt werden.

Gerade bei Abmahnungen für einzelne Folgen von Serien wie eben „Supernatural“ oder „Person of Interest“ wird es wichtig sein, sog. Folgeabmahnungen zu verhindern. Kaum ein User läd nur eine Folge einer Serie; oft werden ganze Staffeln geladen, so dass weitere kostenpflichtige Abmahnschreiben drohen, die vorbeugend verhindert werden könnten. Lassen Sie sich diesbezüglich von uns beraten.

Der Zahlungsanspruch ist im Falle der Störerhaftung auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begrenzt – gem. § 97a Abs.3 UrhG auf 124,00 EUR. Wer als Anschlussinhaber nicht als Täter in Betracht kommt, weil er eben selbst nicht für den Upload der Serien Supernatural und/oder Person of Interest verantwortlich ist, haftet maximal auf diesen Betrag und das auch nur, wenn ihm eine Verletzung von Aufsicht- bzw. Belehrungspflichten vorzuwerfen ist. Hier sind wie bereits erwähnt noch nicht alle Konstellationen höchstrichterlich ausgeurteilt. Insofern muss hier auf die zum Teil recht umfangreiche Rechtsprechung der Instanzgerichte zurückgegriffen werden. Da wir uns seit Jahren mit der Abwehr von Waldorf Frommer Abmahnungen auseinandersetzen, haben wir hier einen guten Überblick, um bereits im Vorfeld beurteilen zu können, ob eine „Störerhaftung“ in Ihren Fall in Betracht kommt.

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer Abmahnungen unter www.recht-hat.de/waldorf-frommer-abmahnung zusammengestellt. Dort finden Sie nicht nur alle mögliche Verteidigungsstrategie, sondern auch Angriffsvarianten, mit denen auf die Abmahnungen von Waldorf Frommer für die beiden Serien Supernatural und Person of Interest reagiert werden kann. Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren. Unter der Berliner Festnetznummer 030 / 323 015 90 bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Waldorf Frommer Abmahnung an.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

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