Waldorf Frommer: AG Potsdam akzeptiert keine Pauschalverweise auf Mitnutzer in Filesharing-Verfahren

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Amtsgericht Potsdam vom 05.07.2019, Az. 24 C 524/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere damit verteidigt, für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein.

Generell hätten mehrere Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Im späteren Verlauf des Rechtsstreits gab der Beklagte dann erstmals an, dass zum Tatzeitpunkt neben Familienmitgliedern auch eine Reihe von Schulfreunden seiner Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss hätten nehmen können. Er habe sämtliche Besucher nach Erhalt der Abmahnung hinsichtlich der Rechtsverletzung befragt, diese jedoch nicht aufklären können.

Zudem wandte sich der Anschlussinhaber gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes.

Dem Amtsgericht Potsdam reichte dieser Vortrag nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers als erfüllt anzusehen:

„Insoweit ist schon dieser wechselnde Vortrag nicht ausreichend im Hinblick auf eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten. Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an einem Hinweis der Beklagtenseite, welcher dieser Besucher denn nun für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen sollte.“

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten hatte das Gericht keinerlei Bedenken und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

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