Waldorf Frommer: aktuelles P2P-Urteil des LG Düsseldorf – Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt

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Landgericht Düsseldorf vom 29.05.2019, Az. 12 S 16/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in einer ausführlich begründeten Entscheidung mit hochaktuellen Fragen der Haftung eines Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung mittels einer Filesharing-Software beschäftigt. 

Ausgangspunkt war ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 13 C 132/17), gegen das die beklagte Anschlussinhaberin Berufung eingelegt hatte. Sie war insoweit der Ansicht, das Amtsgericht sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt sei. Denn schließlich habe sie vorgetragen, dass ihr Ehemann sowie ihre volljährige Tochter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, auch wenn diese ihre Verantwortlichkeit abgestritten hätten. Da sich die Täterschaft auch in der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufklären ließ, sei die Klägerin beweisfällig geblieben. 

Zudem bestritt die Beklagte auch in zweiter Instanz die ordnungsgemäße Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Zuordnung der IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss und wandte sich überdies gegen die Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzbetrags. 

Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung nunmehr als unbegründet zurück. 

Das Amtsgericht sei zutreffend von der Haftung der Beklagten für die Rechtsverletzung ausgegangen, da sie den Vorgaben, die die (vom BVerfG als verfassungskonform bestätigte) Rechtsprechung des BGH sowie die des EuGH an die sekundäre Darlegungslast stellt, nicht nachgekommen sei. Auch habe das Amtsgericht die durchgeführte Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. 

Daher sei der Anspruch auf Zahlung des lizenzanalogen Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 sowie der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich begründet. Dabei machte das Landgericht noch darauf aufmerksam, dass die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht auch den lizenzanalogen Schadensersatz, sondern lediglich den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch umfasst. 

Die Beklagte hat neben den geltend gemachten Forderungen letztlich auch die Kosten beider Instanzen zu tragen.

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