Waldorf Frommer: Filesharing-Urteil des AG Bochum – Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt

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Amtsgericht Bochum vom 30.01.2019, Az. 67 C 442/17

Das Amtsgericht Bochum hat den beklagten Anschlussinhaber im genannten Verfahren nach Durchführung einer Beweisaufnahme aufgrund eines illegalen Tauschbörsenangebots urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen vollumfänglich verurteilt.

Das Gericht ging zunächst davon aus, dass die Täterschaft des Beklagten tatsächlich zu vermuten sei, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. Insoweit hatte der Beklagte lediglich behauptet, weder er selbst noch seine Kinder seien zu den Zeiten der Rechtsverletzung zu Hause gewesen und hätten den Internetanschluss genutzt. Auch sei sein Computer ausgeschaltet gewesen.

Allein durch die vorgetragene Abwesenheit – so das Amtsgericht – sei die Täterschaft des Beklagten jedoch nicht ausgeschlossen.

Soweit er darüber hinaus behauptete, dass der Computer zu den Zeiten der Rechtsverletzung „tatsächlich ausgeschaltet war“, habe er dies auch „nicht beweisen können“. Zwar hätten die als Zeugen vernommenen Kinder dies bestätigt, jedoch erachtete das Gericht deren Aussagen für nicht glaubhaft, sodass der Beklagte beweisfällig geblieben sei. Es verbleibe daher bei der tatsächlichen Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes von EUR 1.000,00 sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hatte das Amtsgericht ebenfalls keine Bedenken.

Der Beklagte wurde daher vom Amtsgericht Bochum antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes, der geltend gemachten Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.

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