Waldorf Frommer: Amtsgericht München verurteilt Inhaber eines WG-Anschlusses in Filesharingverfahren

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Amtsgericht München vom 07.06.2019, Az. 243 C 9306/18

Im vorliegenden Verfahren hat sich das Amtsgericht München mit dem illegalen Tauschbörsenangebot über einen in einer Wohngemeinschaft genutzten Internetanschluss auseinandergesetzt. Der Beklagte war Inhaber des WG-Anschlusses.

Im Verfahren machte der Beklagte geltend, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein und sich im Zeitraum der Rechtsverletzung nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben. Seine internetfähigen Geräte habe er ausgeschaltet bzw. dabeigehabt. Die übrigen Mitbewohner seien jedoch gemeinsam mit ihren jeweiligen Lebenspartnern zu Hause gewesen und kämen deshalb als Täter in Betracht.

Insbesondere bei einer Mitbewohnerin wäre die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung naheliegend, da sie bereits in eine Urheberrechtsverletzung „verwickelt gewesen“ sei.

Das Amtsgericht München ließ dieses Vorbringen insgesamt nicht genügen, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, da es hierzu nicht ausreichend sei, „dass eine theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Internet durch dritte Personen besteht“.

Lediglich die Mitbewohnerin, zu der ein Zusammenhang zu einer früheren Urheberrechtsverletzung hergestellt wurde, käme als Täterin der Rechtsverletzung ggf. in Betracht. Diese habe im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch glaubhaft angegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Da die Täterschaft der einzig in Betracht kommenden Mitbewohnerin damit ausgeschlossen ist und im Übrigen „der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, verbleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber und damit der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.“

Dementsprechend wurde der Beklagte zur Zahlung des geforderten (Mindest-) Schadensersatzes in Höhe von EUR 1000,00 sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt.

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