WALDORF FROMMER: Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing, wenn Dritte ausscheiden

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Amtsgericht Aschaffenburg vom 08.06.2020, Az. 130 C 230/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte schriftsätzlich behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Zum Tatzeitpunkt hätten mehrere Familienmitglieder Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Für Taten Dritter sei er nicht verantwortlich zu machen. Neben Einwänden gegen die Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Anschluss, wurde auch die Höhe der klägerischen Ansprüche bestritten.

Das Amtsgericht Aschaffenburg erachtete die Einlassungen des Beklagten als unzureichend und verurteilte ihn – mangels Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast – als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hatten sämtliche geladenen Familienmitglieder die Begehung der Tat bestritten, was das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt gewürdigt hat:

Der Beklagte konnte bis zuletzt nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb eine der benannten Personen als Täter in Betracht kommen könnte. Vielmehr hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, dass keine der benannten Personen ernsthaft als Täter in Betracht kommt. […] Da sämtliche von dem Beklagten als mögliche Täter benannte Personen infolge des Ergebnisses der Beweisaufnahme

tatsächlich als Täter ausscheiden, hat die Klagepartei indirekt den Gegenbeweis einer ernsthaften Täterschaft einer Dritten Person geführt, sodass der Beklagte im Ergebnis seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hat. Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass aufgrund der Anschlussinhaberschaft der Anschein der Täterschaft in seiner Person begründet liegt.“

Auch den Einwand einer etwaig fehlerhaften Zuordnung und Ermittlung der Rechtsverletzung zum Internetanschluss des Beklagten wies das Gericht zurück:

Die erforderliche Rechtsverletzung wurde über den Internetanschluss des Beklagten begangen. Über dessen Internetanschluss wurde das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht, da es zum elektronischen Abruf angeboten wurde, §§ 19a, 94 UrhG. Dies steht aufgrund des zivilrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der anschließenden Auskunft des zuständigen Internetdienstleisters fest. Eine fehlerhafte Beauskunftung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, da bereits zwei Auskünfte ein und denselben Anschlussinhaber, nämlich den Beklagten, ergaben.“

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzeschadens in Höhe von EUR 1000,00, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

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