Waldorf Frommer: Landgericht Stuttgart zu den Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers

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Landgericht Stuttgart vom 25.11.2014, Az.17 O 468/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Stuttgart hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der „BearShare“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und generell hohe Anforderungen an den Vortrag des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast gestellt. Die bloße Befragung weiterer Mitnutzer reiche grundsätzlich nicht aus, um den Nachforschungspflichten zu genügen. Vielmehr habe der Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungspflichten sämtliche Erkenntnismöglichkeiten vollständig auszuschöpfen, so das Landgericht in vorliegendem Endurteil.

Der Anschlussinhaber hatte zu seiner Verteidigung vorgetragen, seinen Sohn zwar nach Erhalt der Abmahnung befragt zu haben, dieser habe jedoch lediglich die Internetnutzung zu den streitgegenständlichen Zeiten bejaht, sich aber im Übrigen nicht weiter eingelassen. Ein solcher Vortrag könne den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügen, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung. Der Bundesgerichtshof habe insoweit auf umfangreiche Nachforschungspflichten aus dem Transportrecht verwiesen, deren Maßstäbe nach der Entscheidung „BearShare“ auch in vorliegendem Fall Anwendung finden.

Der darlegungsbelasteten Partei sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar, gegebenenfalls zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn die Computer in ihrem Haushalt auf etwaige Onlineaktivitäten zu den ermittelten Zeiten bzw. das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und/oder des öffentlich zugänglich gemachten Werkes zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung in den Prozess einzuführen.

Der Anschlussinhaber habe jedoch durch das Unterlassen weiterer Nachforschungen die Aufklärung der Rechtsverletzung vereitelt, was im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu seinen Lasten zu werten war. Eine Beweiserhebung war mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast folglich nicht angezeigt.

Im Ergebnis stellte das Landgericht Stuttgart fest, dass der Anschlussinhaber der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 600,00 für das öffentliche Zugänglichmachen eines vollständigen Filmwerks sowie die geforderten Rechtsanwaltskosten schuldet und vollständig für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat.

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