Waldorf Frommer: LG Frankenthal - Verweis auf Hackerangriff erfüllt sekundäre Darlegungslast nicht

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Landgericht Frankenthal vom 12.02.2015, Az. 6 S 24/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Frankenthal hat die Berufung des Beklagten gegen ein voll stattgebendes Endurteil des Amtsgerichts Koblenz (152 C 1290/14) im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Die Berufung habe in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, beschied das Landgericht Frankenthal bereits in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 09.01.2015. Denn der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, welche andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen soll. Der pauschale Hinweis, der Internetanschluss könne von einem „kriminellen Dritten“ genutzt worden sein, genügt den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs insoweit nicht.

Entsprechend war das Erstgericht auch nicht gehalten, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Da der Vortrag des Beklagten im Ergebnis nicht über ein einfaches Bestreiten hinausging, war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Einvernahme seiner Person als Partei geboten.

Das Amtsgericht Koblenz sei insofern zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, und durfte seiner Entscheidung die persönliche Täterschaft des Beklagten im Wege der Geständnisfiktion des § 138 Absatz 3 ZPO zugrunde legen.

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