WALDORF FROMMER: Urteil des BGH zur Haftung von Google im Rahmen der Bildersuche

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Bundesgerichtshof vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16

Bereits am 21.09.2017 hatte der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zu dem Urteil „Vorschaubilder III“ veröffentlicht. Nun liegen die Urteilsgründe vor, die weitere Klarheit schaffen (Az. I ZR 11/16 – Vorschaubilder III).

Gegenstand des Verfahrens bildeten mehrere (Akt-)Fotografien, die laut Angaben der Klägerin auf deren Webseite nur in einem passwortgeschützten Bereich zugänglich waren. Die Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Nutzer nach Bildern suchen konnten. Hierzu verwendete die Beklagte die Bildersuche von Google, deren Ergebnisse sie mit dem Hinweis „powered by Google“ anzeigte. Über diese Suche konnten mehrere Fotografien gefunden werden, die ohne Zustimmung der Klägerin auf anderen Internetseiten veröffentlicht und so durch die Google-Bildersuche indiziert worden waren.

Die Klägerin mahnte die Beklage im Juni 2009 ab und forderte die Beklagte auf, die Bilder zukünftig nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen. Nachdem das LG und OLG Hamburg die Klage abgewiesen hatten, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche vor dem BGH weiter. Auch dieser wies die Klage in nunmehr letzter Instanz zurück.

Im Ergebnis liegt nach Auffassung des BGH keine Urheberrechtsverletzung durch die Google-Bildersuche vor, was damit auch für die Beklagte gilt, die auf diese zurückgreift. In der Begründung weicht der BGH allerdings an zahlreichen Stellen von der Rechtsauffassung der Instanzgerichte ab.

Zunächst hält der BGH fest, dass die Beklagte die Bilder nicht im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Voraussetzung hierfür wäre das Speichern der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten. Tatsächlich lagen die Vorschaubilder aber nur auf Servern von Google. Ob bei Besuchern der Webseite der Beklagten der Eindruck erweckt wurde, die Vorschaubilder lägen auf deren Servern, spielt nach Ansicht des BGH keine Rolle.

Allerdings kommt der BGH zu dem Ergebnis, die Beklagte habe die Bilder im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG öffentlich wiedergegeben. Eine Wiedergabehandlung läge vor, da die Beklagte mit der Bereitstellung der Suchfunktion gerade die Absicht verfolgt habe, Nutzern ihrer Internetseite den Aufruf der auf Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder zu ermöglichen. Bei der Beurteilung dieser Handlung der Wiedergabe kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob die Beklagte konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besessen habe. Es genügt vielmehr, dass die Beklagte es ihren Nutzern wissentlich und willentlich ermöglicht habe, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen.

Eine „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 15 UrhG liege ebenfalls vor. Insofern sei es ausreichend, dass nacheinander eine „recht große Zahl von Personen“ Zugang zu den Fotografien gehabt haben.

Erlaubnispflichtig ist eine solche öffentliche Wiedergabe (eines bereits anderswo öffentlich wiedergegebenen Werks) allerdings nur, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet oder ein neues technisches Verfahren genutzt wird. Nach Ansicht des BGH liegt dasselbe „technische Verfahren“ vor, wenn beide Wiedergaben „im Internet“ erfolgen. Ob eine derart pauschale Gleichstellung aller denkbarer Verfahren „im Internet“ angezeigt ist, erscheint fraglich. Da aber vorliegend beide Wiedergabehandlungen auf „herkömmlichen“ Webseiten erfolgten, ist eine Vergleichbarkeit in der Tat gegeben.

Anders als noch das OLG Hamburg geht der BGH auch davon aus, dass die öffentliche Wiedergabe sich an ein „neues Publikum“ richtete. Die Klägerin hatte vorgetragen, die Bilder auf ihrer eigenen Seite nur über ein Passwort zugänglich gemacht zu haben, auf den externen Seiten seien die Bilder rechtswidrig abrufbar gewesen. Insofern kam es darauf an, wer zu beweisen hat, dass die Bilder bei der ursprünglichen Wiedergabe nicht frei zugänglich waren. Das OLG Hamburg sah noch die Klägerin in der Pflicht und hatte die Klage abgewiesen, da dieser Beweis der Klägerin nicht gelungen sei. Anders der BGH, nach dem die Beklagte zu beweisen hatte, dass die Bilder in dem frei zugänglichen Bereich der Webseite der Klägerin eingestellt waren.

Auch hinsichtlich einer weiteren Frage beurteilte der BGH den Fall völlig anders als das OLG Hamburg. So hatte die Beklagte behauptet, ein „neues Publikum“ werde nicht erreicht, da die Klägerin ihren Kunden das Recht einräume, die Fotografien auf anderen Internetseiten zu veröffentlichen. Sollte dies zutreffen, wären die Bilder tatsächlich mit Zustimmung des Berechtigten (hier der Klägerin) im Internet frei verfügbar gewesen, sodass durch die Suchmaschine kein neues Publikum erreicht werden könnte. Das OLG Hamburg sah insofern die Beweislast bei der Klägerin, die hätte nachweisen müssen, dass sie ihren Kunden keine Erlaubnis zu einer derartigen Nutzung erteilt hat. Dem erteilte der BGH eine Absage und hielt fest, die Beklagte hätte das Vorliegen einer derartigen Erlaubnis beweisen müssen. Es bestünde auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Einstellung urheberrechtlich geschützter Werke auf zugänglichen Internetseiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden sei.

Obwohl der BGH also im Ergebnis von einer (grundsätzlich) zustimmungspflichtigen Handlung der öffentlichen Wiedergabe ausgeht, bekam die Klägerin letzten Endes nicht Recht. Zur Begründung bezieht der BGH sich auf gleich zwei Entscheidungen des EuGHs, die erst 2016 („GS Media“, Az. C-160/15) bzw. 2017 („Filmspeler“, Az. C-527/15) ergingen, also lange nach Einleitung des Ausgangsverfahrens im Jahr 2009. Nach den Vorgaben des EuGHs ist eine Nutzungshandlung wie die vorliegende dann nicht rechtswidrig, wenn für den Nutzer nicht erkennbar war, dass das verwendete Werk unbefugt im frei zugänglichen Internet veröffentlicht wurde.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH zwar bei „gewerblicher“ Verlinkung eine (widerlegliche) Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit angenommen. Für Suchmaschinen macht der BGH aber eine Ausnahme und lässt diese nur haften, wenn sie tatsächlich von der Rechtswidrigkeit des Inhalts wussten oder hätten wissen müssen. Er begründet dies mit der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung und damit die Funktionsfähigkeit des Internets. Eine Kontrollpflicht hinsichtlich aller – durch ein automatisiertes Verfahren – generierter Links sei mit Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen.

Im Zusammenhang mit der soeben angesprochenen Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit nimmt der BGH eine interessante Klarstellung vor, die das Haftungsrisiko für Linksetzende, die keine Suchmaschine betreiben, deutlich erhöht. So geht aus der Begründung des EuGHs in Sachen „GS Media“ nicht eindeutig hervor, wann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Es blieb insbesondere fraglich, ob der konkrete Link selbst mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es genügt, dass der fragliche Link Bestandteil eines kommerziellen Internetauftritts ist.

Der BGH hat diese Frage in letzterem Sinne entschieden und führt insofern aus:

„Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn – etwa in Form von Werbeeinnahmen – erzielen will.“

Damit schließt der BGH sich einer Entscheidung des LG Hamburg (Az. 310 O 402/16) an, das ebenfalls eine allgemeine Gewerblichkeit des Internetauftritts hat genügen lassen.

Da durch den BGH der Kreis derjenigen, die für eine Verlinkung auf einen urheberrechtswidrig verfügbaren Inhalt (als Täter!) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, sehr weit gezogen wird, ist mit zahlreichen weiteren Urteilen zu den hier dargestellten Fragen zu rechnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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