Landgericht Hamburg: Haftung von Google für rechtswidrige Snippets

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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Google für den Inhalt der zusammen mit den Suchergebnissen angezeigten kurzen Textvorschau, der sog. Snippets, auf Unterlassung haftet. Damit folgt das Gericht dem sog. Google-Urteil des EuGH (Urteil vom 13.05.2014, Az. C – 131/12) sowie der BGH-Rechtsprechung zu den Prüfpflichten von Hostprovidern und verschärft die Haftung von Google im Vergleich zu Entscheidungen des OLG Hamburg aus den Jahren 2009 und 2011.

Der Kläger wendete sich gegen verschiedene diskreditierende Aussagen zu seiner Person, die bei Eingabe seines Namens bei Google in den Snippets angezeigt wurden. Grundsätzlich muss in derartigen Fällen der Betroffene zunächst gegen die Autoren der rechtswidrigen Beiträge vorgehen bzw. sich bezüglich einer Löschung an die jeweiligen Plattformbetreiber wenden, auf denen er abrufbar ist. Nach bisheriger Rechtsprechung haftete Google nicht für derartige Snippets mit der Begründung, dass der Suchmaschinenbetreiber die Textausschnitte nicht gezielt für seine Vorschau auswähle und es auch dem Nutzer klar sei, dass Google nicht selbst Verfasser der Beiträge ist.

Nun hat das Landgericht Hamburg eine Störerhaftung von Google angenommen, wenn der Konzern seinen Prüfpflichten nicht genügt. Als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer ohne unmittelbar Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Der Umfang der jeweiligen Prüfpflichten richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Grundsätzlich ist der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet, die angezeigten Snippets generell vorab auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen, ihn trifft aber dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Wendet sich ein Betroffener mit einer anlassbezogenen, konkreten Beanstandung an den Suchmaschinenbetreiber, so hat dieser den Sachverhalt zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall, in dem ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beiträge und entsprechenden Snippets festgestellt wurde, ist es Google nach Ansicht des Gerichts nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Rechtsverletzung des Klägers zu ergreifen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie die beanstandeten Inhalte nicht gesperrt hat.

Das Gericht stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Betroffenen gegen im Internet verbreitete, rechtsverletzende Beiträge vorzugehen. So kann neben der Inanspruchnahme des Autors des betreffenden Textes selbst bzw. des Plattformbetreibers auch verhindert werden, dass die Beiträge in den Suchergebnissen bei Google auftauchen.

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Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg


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