Wand an Wand: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter in Mietshäusern? (Teil 2)

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Das Zusammenleben von mehreren Mietparteien in einer Hausgemeinschaft bringt zwangsläufig auch Reibungspunkte mit sich. Was das Recht des einen ist, ist die Pflicht des anderen. Viele Aspekte des Zusammenlebens oder im Verhältnis zum Vermieter sind daher im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt. Nicht immer ist die Rechtslage aber ganz eindeutig, vor allem wenn es keine konkreten Vereinbarungen gibt. Wir geben in diesem Artikel die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mieterrechte und Mieterpflichten. 

Lesen Sie auch Teil 1 zu unserer Artikelreihe "Wand an Wand: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter in Mietshäusern?".

Partner-Nachzug: Ein Fall der Untervermietung?

Wer heiratet und seinen Ehepartner bei sich einziehen lassen möchte, stellt sich womöglich die Frage, ob dies eine zustimmungsbedürftige Untervermietung ist. Die Antwort lautet: nein. Sowohl Ehepartner als auch Lebensgefährten dürfen vom Mieter in die Wohnung aufgenommen werden. Der Vermieter dürfte seine Zustimmung hierzu nicht verweigern. Der Mieter darf zum Beispiel auch seine Eltern in der Wohnung aufnehmen.

Raucher vs. Nichtraucher

Mieter dürfen in der Mietwohnung rauchen. Weder Gesetze noch Gerichtsurteile schreiben etwas anderes vor. Ein Rauchverbot in einem typischen Formularmietvertrag ist unwirksam. Selbst starkes Rauchen in der Wohnung darf nicht verboten werden und ist auch kein Kündigungsgrund. Der rauchende Mieter muss allerdings dafür Sorge tragen, dass seine Wohnung regelmäßig gelüftet wird. 

Es darf grundsätzlich auch auf dem Balkon geraucht werden. Nachbarn, die sich von rauchenden Mitmietern belästigt fühlen, stehen allerdings nicht völlig schutzlos da. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachbarn sogenannte "rauchfreie Zeiten" einfordern können, wenn sie durch den unten wohnenden Rauchern-Nachbarn wesentlich beeinträchtigt werden. Die Parteien müssen dann eine Regelung nach Zeitabschnitten finden. Das bedeutet, dass für den Nichtraucher Zeiten festgelegt werden müssen, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug muss es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf seinem Balkon rauchen darf.

Hund, Katze, Maus & Co. - Tierhaltung in der Mietwohnung

Kleintiere, wie zum Beispiel Meerschweinchen, Wellensittiche oder Zierfische, darf ein Mieter immer in seiner Wohnung halten. Dies gilt unabhängig davon, was im Mietvertrag geregelt wurde. Etwas anderes gilt zum Beispiel bei Hunden. Der Vermieter kann beim Abschluss des Mietvertrages die Hunde- oder Katzenhaltung von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Vermieter muss dann im Einzelfall entscheiden.

Wohnungsschlüssel: Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel haben?

Mieter haben einen Anspruch darauf, Schlüssel für Haus-, Wohnungstür, Briefkasten, Garage, Keller usw. zu erhalten. Mieter können dabei so viele Schlüssel verlangen, wie sie tatsächlich brauchen, zum Beispiel auch für ältere Kinder, den Lebensgefährten, einen Untermieter oder Betreuungspersonen. Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel zur Wohnung besitzen, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich erlaubt. Für Notfälle ist es jedoch ratsam, einen Zweitschlüssel bei jemandem zu hinterlegen, dem man vertraut. Dies können Angehörige oder Nachbarn sein. Der Vermieter sollte darüber informiert werden, wer einen Zweitschlüssel im Notfall besitzt.

Wohnungsbesichtigungen

Der Mieter muss den Vermieter nur dann in die Wohnung lassen, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vermieter die Mieterwohnung besichtigen darf. Zu den üblichen Tageszeiten, nach vorheriger Anmeldung und unter Berücksichtigung eventueller Mieterinteressen ist eine Besichtigung dann zulässig und zu dulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter (ggf. auch mit einem Dritten zusammen) einen triftigen Grund hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er die vom Mieter angezeigten Mängel besichtigen oder beseitigen will oder weil er die Heizkostenverteiler ablesen lassen will oder das Haus verkauft oder die Wohnung neu vermietet werden soll. Erforderlich ist in jedem Fall aber stets eine konkrete Terminabsprache. Unzulässig wäre es, wenn der Mieter jede Terminsvereinbarung ablehnt und eine zulässige Besichtigung auf diese Weise versucht zu verhindern. 

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Foto(s): (c) WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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