Wann darf ein Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit dem Beschluss 7 Ta 387/13 vom 12.02.2013 hatte das LAG Hessen zu entscheiden, wann ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist und damit das Recht hat, vor dem Arbeitsgericht Klage zu führen.

Eine Frau erhob Klage, weil sie als Geschäftsführerin abberufen und gekündigt wurde. Doch der Reihe nach.

Ein Unternehmen (GmbH A) hatte mehrere Tochtergesellschaften gegründet (GmbH B und H). Die GmbH B hatte mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, der sich „Geschäftsführervertrag“ nannte. Demnach sollte sie als GF der H-GmbH und gleichzeitig der A-GmbH tätig werden.

Sie nahm die Arbeit bei der H-GmbH auf, legte diese aber nach einem Monat wieder nieder. Daraufhin wurde ihr eröffnet, dass man sie per Gesellschafterbeschluss als Geschäftsführerin der H-GmbH abberufen habe und kündigte ihr.

Dagegen klagte sie beim Arbeitsgericht. Die GmbH B berief sich in ihrer Einrede auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz. In § 5 Abs. 1, Satz 3 ArbGG heißt es:

„Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“

Die GmbH B vertrat die Auffassung, dass die Klage entsprechend dieser Vorschrift nicht möglich sei.

Jedoch, so die Klägerin, sei sie in der B-GmbH Arbeitnehmerin und nicht GF. Sie sei überdies laut Vertrag verpflichtet, nicht nur als Geschäftsführerin der H-GmbH zur Verfügung zu stehen, sondern auch für andere Tochtergesellschaften.

Arbeitsrechtlich ist das kalter Kaffee und das kann man aus der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2009 ableiten. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hatte entschieden, dass es für die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, darauf ankommt, ob der Kläger eine Organstellung in Bezug auf den Beklagten hat oder ob sie aus einem weiteren Rechtsverhältnis klagt. Wenn es nicht ausschließlich um die Organstellung als Geschäftsführer geht, sondern um ein weiteres Rechtsverhältnis, so greift § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein.

Da die Frau zur beklagten GmbH B in keinem GF-Verhältnis stand, war der Weg zu den Arbeitsgerichten für sie offen. Das sahen Arbeitsgericht und LAG genauso, denn sie war weisungsgebunden, indem sie verpflichtet worden war, auch für Tochtergesellschaften tätig zu werden. Der sogenannte GF-Vertrag schränkte ihre Entscheidungsfreiheit mit weiteren Pflichten zusätzlich ein, was die Frage der Weisungsgebundenheit für die Gerichte eindeutig beantwortete: zugunsten der Klägerin und deren Arbeitnehmereigenschaft.

Leider ist nicht bekannt, wie der Streit ausging. Fakt ist jedoch, dass nicht überall das drin ist, was draufsteht. Das trifft auch auf Geschäftsführerverträge zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema