Wann die Versicherung bei einem Unfall im Homeoffice zahlt!

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Bei einem Unfall im Homeoffice übernimmt die Versicherung grundsätzlich nur die Kosten, wenn der Unfall während einer versicherten Tätigkeit passiert ist. Die Abgrenzung zwischen einem versicherten Arbeitsunfall und einem nicht versicherten Privatunfall ist hierbei entscheidend.

Es gibt unterschiedliche Formen der Arbeit außerhalb des klassischen Büros, wie Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeit. Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wurde erst vor kurzem gesetzlich definiert. Dabei wird nicht explizit von "Homeoffice" gesprochen, sondern von einer "Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort". Diese Definition umfasst auch die Arbeit an verschiedenen Orten, wie beispielsweise in einem Hotelzimmer oder in einem Internetcafé.

Um den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice in Anspruch nehmen zu können, ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich. Diese kann schriftlich zusätzlich zum Arbeitsvertrag erfolgen oder auch konkludent, etwa wenn der Arbeitgeber regelmäßig die Mitnahme von Akten zwar beobachtet, sich diesbezüglich aber nicht äußert.

Die Unterscheidung zwischen einer versicherten und einer nicht versicherten Tätigkeit im Homeoffice kann in der Praxis schwierig sein. Dabei ist die Absicht des Arbeitnehmers bei der Ausführung der Tätigkeit ausschlaggebend. Es muss die "objektivierte Handlungstendenz" berücksichtigt werden. Der Unfall muss während der Ausführung einer versicherten Tätigkeit passieren, nicht nur beim bloßen Willen, die vertragliche Beschäftigung auszuüben. Auch ein unvermeidbares Ereignis, wie eine Krankheit, rechtfertigt keinen Unfallversicherungsschutz. Der Unfall muss der Auslöser für die Verletzung sein.

  • Ein Beispiel für eine versicherte Tätigkeit im Homeoffice wäre, wenn der Mitarbeiter sich von seinem Bett zum Arbeitsschreibtisch begibt, währenddessen ausrutscht und sich ein Bein bricht.
  • Ein Beispiel für eine private Tätigkeit wäre, wenn der Mitarbeiter sich auf dem Weg zur Haustür verletzt und seine Absicht gewesen ist das gelieferte Essen entgegenzunehmen.

Nach einem Unfall im Homeoffice ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, idealerweise schriftlich. Dabei sollten die genauen Umstände des Unfalls mitgeteilt werden. Falls möglich, können auch Fotos oder Zeugen zur Unterstützung beitragen.



RA Liebscher

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Rechtsanwalt Klaus B. Liebscher hat sich auf das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts spezialisiert. Er berät, begleitet und vertritt sowohl Arbeitnehmer als Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Problemstellungen wie Kündigungen, Lohnforderungen oder Entfristungen von befristeten Arbeitsverträgen.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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