Wann kann ein Forward-Darlehen gekündigt werden?

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Für Darlehensnehmer steht und fällt die Wirtschaftlichkeit eines Kredits mit der Höhe des an die Bank zu zahlenden Zinssatzes. Oftmals werden zur Finanzierung einer Immobilie Darlehen mit Laufzeiten von 10 – 15 oder gar 20 Jahren abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Zinssatz festgeschrieben, d. h. die Kosten bleiben für den Darlehensnehmer unabhängig von etwaigen Zinsschwankungen kalkulierbar.

Die Festschreibung führt aber auch dazu, dass der Darlehensnehmer von fallenden Zinsen während der Laufzeit nicht profitieren kann.

Gerade in Zeiten niedriger Zinsen erscheint es für viele Kunden daher attraktiv, sich möglichst frühzeitig zumindest einen guten Zinssatz für die zukünftige Anschlussfinanzierung zu sichern, gerade wenn sie befürchten, dass die Zinsen bis zum Auslaufen der Zinsbindung wieder ansteigen könnten.

Hier bieten Banken mit sog. Forward-Darlehen die Möglichkeit, sich bis zu 60 Monate vor Ende der Zinsbindungsfrist schon einen bestimmten Zinssatz für die Anschlussfinanzierung zu sichern, wofür sie in der Regel einen Zinsaufschlag, die sogenannte Forwardprämie, berechnen.

Ein Forward-Darlehen lohnt sich jedoch nur dann, wenn die Zinsen im weiteren Verlauf auch tatsächlich steigen, der Kunde sich also im Vergleich zu einer erst später abgeschlossenen Anschlussfinanzierung einen günstigen Zins gesichert hat.

Fallen die Zinsen hingegen nach Abschluss der Forward-Vereinbarung entgegen der Erwartungen des Kunden weiter, ist der Kunde trotzdem an sein – dann teuer verzinstes – Forward-Darlehen gebunden.

Für viele Darlehensnehmer, die vor einigen Jahren ein Forward-Darlehen mit – im Vergleich zur heutigen Zinssituation – hohen Sollzinssätzen abgeschlossen haben, stellt sich daher die Frage, wann dieses nun wirtschaftlich ungünstig gewordene Darlehen gekündigt werden kann.

Grundlage für das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist zunächst einmal § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach steht einen Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht 10 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens zu. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neuerliche Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückzahlung oder des Sollzinssatzes getroffen, so tritt der Zeitpunkt der Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Für das Kündigungsrecht bedeutet dies – legt man den Wortlaut des Gesetzestextes zugrunde – dass die 10-Jahres-Frist mit Abschluss der Forward-Vereinbarung anzulaufen beginnt, nicht erst wenn die Forward-Vereinbarung auch tatsächlich – unter Umständen Jahre nach Vertragsschluss – in Kraft tritt.

Dieser Auffassung sind Banken bislang jedoch regelmäßig mit der Behauptung entgegengetreten, es sei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forward-Vereinbarung abzustellen. Hierfür haben Kreditinstitute verschiedene argumentative Konstruktionen bemüht, um den an sich eindeutigen Wortlaut des § 489 BGB zu umgehen. Für den Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sich unter Umständen sein Recht auf Kündigung um bis zu 5 Jahre nach hinten verschoben hat. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase können hier enorme Kosten für Kreditnehmer auflaufen, die an teure Forward-Darlehen gebunden sind.

Mit Urteil vom 24.04.2017 hat sich nun das OLG München mit der Frage befasst, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers abzustellen ist. Das Gericht kam dabei zu dem für Verbraucher erfreulichen Schluss, dass maßgeblich für den Beginn der 10-Jahres-Frist der Abschluss der Forward-Vereinbarung ist, nicht deren Inkrafttreten.

Das Gericht stellte heraus, dass der Wortlaut des § 489 BGB insoweit eindeutig sei und keinen Spielraum für Interpretationen zu lasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Konstrukt des Forward-Darlehens schon seit den 90er Jahren praktiziert wird und der Gesetzgeber – trotz der großen Schuldrechtsreform im Jahre 2002 – die Norm des § 489 BGB unverändert ließ. Auch die von Banken gerne vorgebrachte Argumentation, bei einer Forward-Vereinbarung handele es sich um ein komplett neues Darlehen und nicht um eine bloße Anschlussvereinbarung, weist das Gericht mit Hinweis auf die gängige Rechtsprechung des BGH zurück.

Für Darlehensnehmer ist das Urteil des OLG München ein erstes richtungsweisendes Urteil. Auch wenn der Streit zwischen Banken und Darlehnsnehmer damit noch nicht endgültig entschieden sein dürfte, hat das OLG München die Position der Kunden erfreulicherweise gestärkt. 



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