Wann liegt ein 315 c vor?

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Der BGH hatte sich u.a. in seinen Beschlüssen vom 20.12.2022 ( 4 StR 377/22) und 22.11.2022 ( 4 StR 112/22) mit § 315 c Abs. 1StGB ( Gefährdung des Straßenverkehrs)  zu befassen.

In dem erstgenannten  Beschluss lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte Kokain  von den Niederlanden nach Deutschland transportierte. Als er kurz vor dem Grenzübergang eine Polizeistreife sah, befürchtete er eine Kontrolle und beschleunigte das Fahrzeug und fuhr über eine rote Ampel. Um eine Kollision mit dem Angeklagtenfahrzeug zu vermeiden, musste ein anderer Autofahrer eine "Notbremsung" einleiten.

Hier verneinte der BGH den § 315 c . Die Vorinstanz habe nicht ausreichende Feststellungen getroffen, die die Annahme "eines Beinahe-Unfalls trugen".

Für einen "Beinahe-Unfall" fordert die Rechtsprechung u.a. eine "kritische Sitauation (..), in der (..) die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht....".

Der BGH monierte , dass das Gericht der 1. Instanz keine Angaben zu den gefahrenenen Geschwindigkeiten , zu den Abständen der beiden Fahrzeuge, sowie zur Stärke der Vollbremsung festgestellt hatte, um sein Urteil zu begründen.

Dem Beschluss vom 22.11.2022 lag eine Verfolgungsfahrt durch die Polizei zugrunde , auf der der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit mehrere andere Fahrzeuge überholte.

Obwohl die überholten Fahrzeuge und die Fahrzeuge des Gegenverkehrs bremsten und auswichen, sah der BGH die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes als nicht ausreichend an.

Geschwindigkeiten der und die Abstände zu den anderen beteilgten Fahrzeugen müssten im Urteil zwar nicht präzise angegeben werden. In diesem Fall hatte das Gericht aber bereits keine Feststellung getroffen, warum die anderen Fahrzeuge abbremsen mussten. Das beim Überholen besonders riskante Wiedereinscheren sei durch die 1. Instanz nicht festgestellt , geschweige denn, beschrieben worden.

Das Urteil war mithin fehlerhaft.



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