Wann muss der Arbeitnehmer mit einer Kündigung des Arbeitgebers rechnen?

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Bekannt ist, dass eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang wirksam wird. Interessant wird die Frage, wenn es um den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Abwesenden geht. Erheblich ist diese Frage zum Beispiel dann, wenn der Zugang der Kündigung über die Länge der Kündigungsfrist entscheidet.

Endet zum Beispiel die Probezeit eines Arbeitsverhältnisses am 30.11.2015 und beträgt nach der Probezeit die Kündigungsfrist aufgrund vertraglicher Vereinbarung 6 Wochen zum Quartalsende und möchte der Arbeitgeber daher aus nachvollziehbaren Gründen noch innerhalb der Probezeit kündigen, sollte die Kündigung spätestens am 30.11.2015 zugehen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis nicht am 15.12.2015 (Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen), sondern erst am 31.3.2016.

Will der Arbeitgeber am 30.11.2015 kündigen und ist der Arbeitnehmer nicht im Betrieb anwesend, bleibt lediglich die Kündigung per Boten, weil auf dem Postweg der Zugang am 30.11.2015 nicht mehr gewährleistet werden kann.

Was macht der Arbeitgeber?

Er schickt am 30.11.2015 nach Feierabend 2 Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben zum Wohnort des zu kündigenden Arbeitnehmers, es ist 18:00 Uhr und der Arbeitnehmer öffnet nicht. Daraufhin wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen und der Vorgang zusätzlich per Foto dokumentiert. Der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis bis zum 15.12.2015 abrechnen – in der Erwartung, dass damit für ihn die Angelegenheit erledigt ist.

Was macht der Arbeitnehmer?

Dieser findet am nächsten Tag im Briefkasten zusammen mit der übrigen Post die Kündigungserklärung vor und sucht seinen Rechtsanwalt auf. Der Rechtsanwalt erläutert dem Arbeitnehmer, dass trotz des nachgewiesenen Einwurfs am 30.11.2015 die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit am 01.12.2015 als wirksam zugegangen gilt, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.3.2016 beendet werden könnte und nicht – wie im Kündigungsschreiben angegeben – zum 15.12.2015.

Denn eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war.

Hierfür ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die üblichen Zustellzeiten der Briefpost abzustellen, nicht auf persönliche Besonderheiten des Empfängers. Es kommt also darauf an, wann in dem Zustellbezirk des Arbeitnehmers allgemein oder ortsüblich mit Briefzustellungen durch Einwurf in den Briefkasten zu rechnen ist. In dem angenommenen Fall erfolgt die Briefzustellung üblicherweise spätestens um 14:00 Uhr.

Mitunter kann also der Zugang einer Kündigung noch so schön dokumentiert sein und führt gleichwohl nicht zum Erfolg.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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