Wann muss ein Arbeitnehmer Urlaubsgeld zurückzahlen?

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Urlaubsgeld klingt nach einem doppelten Grund zur Freude: Als Beschäftigter erhält man nicht nur den wohlverdienten Urlaub, sondern auch zusätzliche Barmittel.

Arbeitnehmer besitzen allerdings keinen gesetzlichen Urlaubsgeldanspruch. Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Hat dieser die Gratifikation jedoch einmal gezahlt, ist es nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig, sie zurückzufordern.

Worauf kommt es bei der Frage der Rückzahlung von Urlaubsgeld an? 

Ob der Arbeitgeber die Rückzahlung von Urlaubsgeld verlangen kann, ist davon abhängig, auf welcher Grundlage das Urlaubsgeld gezahlt wird. Entscheidend ist also, ob sich der Arbeitgeber lediglich großzügig gezeigt hat oder ob es wegen einer vertraglichen Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien gezahlt wird. 

Außerdem ist es entscheidend, ob es sich tatsächlich um Urlaubsgeld oder um Urlaubsentgelt handelt. Urlaubsentgelt, also die Lohnfortzahlung zur Urlaubszeit nach dem Bundesurlaubsgesetz, kann keinesfalls vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Der Arbeitnehmer besitzt nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BurlG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Urlaubstage.

Daneben spielt auch eine Rolle, ob es sich um eine einmalige Sonderzahlung unabhängig vom eigentlichen Urlaub oder um Urlaubsgeld, das abhängig von den Urlaubstagen gezahlt wird, handelt. 

Welche Grundlage kann ein Urlaubsgeldanspruch haben?

Gewöhnlich ist das Urlaubsgeld in einer vertraglichen Vereinbarung, also entweder dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag, festgelegt. In seltenen Fällen ergibt sich der Anspruch auch aus einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche Übung ist laut Bundesarbeitsgericht gegeben, wenn der Arbeitgeber z. B. eine Gratifikation ohne rechtliche Verpflichtung an den Arbeitnehmer drei Mal in Folge und in gleicher Höhe zahlt.

Vertragliche Vereinbarungen zur Rückzahlung von Urlaubsgeld

Im entsprechenden Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann nicht nur die freiwillige Zahlung von Urlaubsgeld vereinbart werden. Es ist auch möglich, vertraglich festzulegen, wie es sich mit der Rückzahlung von Urlaubsgeld im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung verhält. Dies wird in der Praxis durch entsprechende Klauseln häufig getan.

Nun stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Wenn es sich um zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld handelt, sind entsprechende Rückzahlungsklauseln häufig wirksam. Geht es dagegen um Urlaubsentgelt gemäß Bundesurlaubsgesetz, greifen solche Klauseln dagegen keinesfalls (siehe oben). 

Zudem besteht kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Urlaubsgelds, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf besitzt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eingehalten werden. Dies soll kurz an einem Beispiel erläutert werden.

Wenn der Arbeitnehmer der 6-monatigen Wartezeit für den Urlaubsanspruch schon in den ersten sechs Monaten des Jahres nachgekommen ist und dieser Anspruch erst durch die spätere Kündigung verringert wurde, hat er sich durch das Urlaubsgeld nicht ungerechtfertigt bereichert. Somit ist der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht verpflichtet, vermeintlich zu viel gezahltes Urlaubsgeld zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 3 BUrlG).

Entscheidend ist die Abhängigkeit des Urlaubsgelds vom Urlaub

Wenn keine wirksame Vertragsvereinbarung besteht, sind bezüglich der Rückzahlung von Urlaubsgeld die Grundsätze entscheidend, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergeben.

Nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Arbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nach einer Kündigung dazu berechtigt, in bestimmten Fällen Urlaubsgeld anteilig zurückzuverlangen (BAG, Urteil vom 24. 10. 2000, Az.: 9 AZR 610/99). Vorausgesetzt, es geht um eine einmalige Sonderzahlung, die zu einem gewissen Stichtag gewährt wird. Diese ist gerade nicht vom Urlaub abhängig, sondern kann eher als freiwillige Zahlung für die Betriebstreue des Mitarbeiters betrachtet werden.

Wenn ein Arbeitnehmer nun beispielsweise zum 30. Juni aus einem Betrieb ausscheidet, kann der Arbeitgeber fordern, dass der Beschäftigte für das restliche halbe Jahr das Urlaubsgeld anteilig zurückzahlt. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass dieser die komplette Summe schon bekommen hat.

Bei Urlaubsgeld, das abhängig von den genommenen Urlaubstagen gewährt wird, kann das schon ausgezahlte Urlaubsgeld aber nicht vom Arbeitgeber zurückverlangt werden, wenn der Urlaub schon vor der Kündigung angetreten wurde. Man spricht hier von Akzessorietät oder akzessorischem Urlaubsgeld. 

Marc-Oliver Schulze 

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

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