Muss man immer zu einem Personalgespräch erscheinen?

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Muss der Arbeitnehmer immer zu einem Personalgespräch erscheinen? Nein! Nicht immer besteht eine rechtliche Pflicht, zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich explizit in einer Entscheidung vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) mit diesem Thema beschäftigt. Die Kernaussagen habe ich hier einmal zusammengefasst:


  • Der Arbeitnehmer muss zu einem Personalgespräch erscheinen, wenn das Gespräch Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeitsleistung zum Gegenstand hat.


  • Der Arbeitnehmer muss dagegen nicht zu einem Personalgespräch erscheinen, wenn es in diesem Gespräch um eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ganzen geht, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:

Ein Unternehmen wollte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Mitarbeitern das 13. Monatsgehalt kürzen und den Arbeitsvertrag entsprechend ändern. Vor diesem Hintergrund kündigte das Unternehmen ein Personalgespräch mit einer betroffenen Arbeitnehmerin an. Die Ankündigung zu diesem Personalgespräch enthielt den Zusatz:

„Die Teilnahme an dem Gespräch ist Dienstzeit und verbindlich.“

Die Arbeitnehmerin verweigerte die Teilnahme an dem Personalgespräch und erhielt prompt eine Abmahnung. Die Arbeitnehmerin klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht.

Zu den Pflichten der Arbeitnehmerin gehört zwar grundsätzlich, den Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Folge zu leisten (§ 106 Gewerbeordnung). In dem konkreten Fall sollte jedoch etwas ganz anderes Thema des Personalgesprächs sein: Das Gespräch war ausschließlich auf eine Verhandlung zur Vertragsänderung gerichtet, so das Bundesarbeitsgericht. Zu einem solchen Gespräch muss die Arbeitnehmerin nicht erscheinen (BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08).


Fazit für die Praxis:

Personalgespräche sind gefürchtet. Lassen Sie sich vorab das Thema des Gespräches mitteilen. Dann können Sie einschätzen, ob der Arbeitgeber von Ihnen das Erscheinen zu diesem Gespräch verlangen darf oder nicht. Im Zweifel sollten Sie an dem Gespräch aber teilnehmen, um keine Angriffsfläche zu bieten. Wenn die Fronten total verhärtet sind, können Sie übrigens darum bitten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu diesem Gespräch hinzuziehen. So vermeiden Sie Nachteile in Bezug auf Ihre Rechte als Arbeitnehmer.


Stand: Mai 2024

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