Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

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Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser in seinem Testament oder in einem vom Erblasser errichteten Erbvertrag einen Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), seinen Ehepartner oder auch seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Das Gesetz legt in diesem Fall fest, dass der Pflichtteilsberechtigte trotz der vom Erblasser angeordneten Enterbung einen Teil vom Erblasservermögen erhalten soll. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Nach Eintritt des Erbfalls muss der Pflichtteilsberechtigte aktiv werden, um seinen Pflichtteilsanspruch zu realisieren. Er muss seinen Pflichtteil vom Erben einfordern. 

Verfolgt der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nach Eintritt des Erbfalls nicht, dann läuft er Gefahr, dass sein Anspruch irgendwann der Verjährung unterliegt. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, kann der Erbe die Erfüllung des Pflichtteils zu Recht verweigern.

Wann beginnt die Verjährung des Pflichtteils?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren. Vor Ablauf dieser Dreijahresfrist muss der Pflichtteilsberechtigte entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten, um am Ende nicht gänzlich leer auszugehen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt für den Pflichtteil am Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Hat man als Pflichtteilsberechtigter vom Erbfall und vom Umstand der Enterbung keine Kenntnis, so gilt eine Verjährungshöchstgrenze von dreißig Jahren.

Wann hat der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und Enterbung?

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Ableben des Erblassers und von einer vom Erblasser angeordneten Enterbung im Rahmen der Testamentseröffnung festzustellen. 

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht, dann kann dies die Höhe des Pflichtteils beeinflussen. In diesem Fall steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Auch dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Auch hier ist es für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis hat. 

Zusätzlich setzt der Beginn der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aber voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte auch von der Schenkung, die sein Pflichtteilsrecht beeinträchtigt, Kenntnis hat. Erlangt er von der Schenkung erst später Kenntnis, kann es vorkommen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch noch unverjährt und durchsetzbar ist.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten bei der Geltendmachung eines Pflichtteils-oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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