Wissenswertes zum Pflichtteilsanspruch

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Der Pflichtteilsanspruch gibt nahestehenden Personen und Verwandten des verstorbenen Erblassers eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass, sofern sie vom Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Das ist in der Praxis der häufigste Fall.

Ein Pflichtteilsanspruch kann in selteneren Fällen auch dadurch entstehen, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe (hier i.d.R. der Ehegatte) das Erbe ausschlägt oder nur ein Erbe/ein Vermächtnis erhalten soll, das geringer ist als der eigentliche Pflichtteilsanspruch. Dann besteht ein sog. Pflichtteilsrestanspruch. Pflichtteilsansprüche entstehen meistens dann, wenn der Erblasser z. B. ungeliebten Kindern möglichst wenig zukommen lassen will.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (das heißt Kinder, Enkel etc.), die Eltern des Erblassers, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Den leiblichen Kindern sind adoptierte Kinder gleichgestellt. Wenn der Erblasser leibliche oder adoptierte Kinder hatte, fallen die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte weg. Enkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn ihre eigenen Eltern (die mit dem Erblasser näher verwandt sind) schon verstorben sind.

Der Pflichtteilsanspruch ist von der Miterbenstellung zu unterscheiden. Während die Miterbenstellung zur Teilhabe an der Erbengemeinschaft berechtigt, begründet der Pflichtteilsanspruch einen reinen Geldanspruch gegen die oder den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher nur eine Geldsumme, aber nicht beispielsweise die Übertragung eines Immobilienanteils oder eines Autos von den Erben fordern.

Die Quote des Pflichtteils bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Der gesetzliche Erbteil hängt davon ab, wie viele Familienangehörige erben, in welchem Güterstand der Erblasser mit einem Ehegatten gelebt hat, etc.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt für alle seit dem 01.01.2010 eingetretenen Erbfälle nach neuem Verjährungsrecht und damit in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den sogenannten anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Pflichtteilsschuldners (das heißt den Erben) erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können. Für den Beginn der Verjährung muss der Pflichtteilsberechtigte daher kumulativ Kenntnis haben vom Tod des Erblassers, von der enterbenden Verfügung (z. B. dem Testament oder dem Erbvertrag) und von der Person des Pflichtteilsschuldners.

Wie hoch der Pflichtteil dann tatsächlich in der Geldsumme ausfällt, kann erst berechnet werden, wenn die Nachlassmasse bekannt ist. Dazu muss der Pflichtteilsberechtigte von den Erben Auskunft über den Nachlass des Erblassers verlangen. Von dem vorhandenen Vermögen des Erblassers (Aktiva) dürfen die Erben Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abziehen. In der Regel handelt es sich dabei um Beerdigungskosten, offenstehende Kreditverbindlichkeiten des Erblassers, etc.

Dieser Beitrag kann eine auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient lediglich der generellen Information und stellt keine rechtliche Beratung da.

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Rechtsanwältin Simone Huckert

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


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