Warenverkehr mit Russland – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz?

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Unternehmer, die in irgendeiner Form Handel im Ausland treiben, also etwa Waren nach Deutschland einführen, oder in andere Länder exportieren, haben die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zu beachten, die den Ablauf des Handels über Deutschlands Grenzen hinweg regeln. Das AWG beinhaltet allerdings auch Strafvorschriften, die zuletzt 2013 maßgeblich verändert worden sind, und gerade in Krisen- und Embargosituationen, wie sie momentan zwischen der NATO und der Russischen Föderation bestehen, besonders wichtig werden:

So meldete sich jüngst ein Mandant bei uns, gegen den strafrechtlich ermittelt wurde, da er versucht hatte, Luxusgüter aus Russland nach Deutschland einzuführen. Der Vorwurf lautete auf Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Wozu das Außenwirtschaftsgesetz dient

  • Welche Straftatbestände es im Außenwirtschaftsgesetz gibt

  • Welche Ordnungswidrigkeiten es im Außenwirtschaftsgesetz gibt

  • Welche Strafen bei Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz drohen

  • Welche Konsequenzen ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz außerdem haben kann

  • Was Sie tun sollten, wenn Sie gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen haben


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Wozu dient das Außenwirtschaftsgesetz?

Wie der Name schon andeutet, regelt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) den Außenhandel, also die wirtschaftlichen Beziehungen über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Die Vorschriften des AWG gelten für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen, Banken oder sonstige am Handelsverkehr teilnehmende Organisationen. Sein Zweck besteht darin, Handelsabläufe zu regeln, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, und den Bestand von Handelsembargos zu sichern.

Hierunter fallen etwa Waffenembargos, aber auch wirtschaftliche Sanktionen gegen bestimmte Staaten. Momentan gilt aufgrund des Ukraine-Krieges ein solches Sanktionsregime gegenüber Russland. Für den Fall einer Zuwiderhandlung sind im AWG eine Reihe möglicher Sanktionen vorgesehen.


Welche Straftatbestände gibt es im Außenwirtschaftsgesetz?

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz gelten als Straftaten gemäß § 17 und § 18 AWG oder als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 19 AWG.

Gegen § 17 AWG verstößt (verkürzt gesagt), wer einer einer vom UN-Sicherheitsrat oder vom Rat der EU beschlossenen Wirtschaftssanktion zuwiderhandelt. Dies gilt für jeden deutschen Staatsbürger, unabhängig vom „Tatort“, also egal, ob die Tat in Deutschland, oder anderswo stattfindet.

Der § 18 AWG ist um Einiges sperriger.

Er stellt in den ersten Absätzen folgendes unter Strafe:

  1. Gegen ein durch die EU beschlossenes Verbot von Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, Verkauf, Erwerb, Lieferung, Bereitstellungs, Weitergabe oder Investition oder ein Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstiges Dienstleistungsverbot oder Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zu verstoßen.

  2. Gegen eine durch die EU beschlossene Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung,Verkauf, Erwerb, Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressource  

zu verstoßen.

Weitere Absätze des Paragraphen beschäftigen sich seitenweise mit konkreteren Dingen wie etwa dem Schmuggel von Diamanten und militärischer Spionage, was hier jedoch zu weit führen würde.


Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es im Außenwirtschaftsgesetz?

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 AWG begeht man, wiederum vereinfacht gesagt, wenn man eine der unter § 18 aufgeführten Taten fahrlässig begeht. Dies kann (gerade beim Einholen notwendiger Genehmigungen) etwa durch versehentlich unvollständige oder falsche Angaben, durch Fehler im Betriebsablauf, oder andere Unachtsamkeiten geschehen. Derlei Schnitzer hat der Gesetzgeber seit 2013 insofern entkriminalisiert, als sie keinen Straftatbestand, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die keine Haftstrafen, sondern nur saftige Bußgelder ausgesprochen werden. Die einzige Ausnahme bilden fahrlässige Verstöße gegen bestehende Waffenembargos

Praktisch gestaltet sich die Abgrenzung von fahrlässiger oder vorsätzlicher Tatbegehung natürlich nicht so einfach, und eine gute Verteidigung ist ungeheuer wichtig, um das Gericht davon zu überzeugen, auf Fahrlässigkeit zu erkennen, und §19 in Anwendung zu bringen.


Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Außenwirschaftsgesetz?

Die EU- und NATO-Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, durch nationale Gesetzgebung die Einhaltung gemeinsam beschlossener Embargos zu gewährleisten. Dementsprechend sehen sich die nationalen Gesetzgeber in Krisenzeiten zunehmend unter Druck, was zu einer Verschärfung des Strafmaßes im AWG geführt hat.

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 19 AWG werden mit Bußgeldern bestraft, die sich im Bereich von ca. 500.000 € bewegen.

Auf Verstöße gegen § 18 Abs.1 AWG stehen Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten, und bis zu fünf Jahren, die selten zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verstöße gegen § 17 AWG werden gar mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren geahndet.


Welche Folgen kann ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz außerdem haben?

Wenn bei einem illegalen Auslandsgeschäft ein Gewinn erzielt wurde (egal ob privat oder gewerblich), wird dieser von der Staatskasse eingezogen (Gewinnabschöpfung). Etwaige durch das Geschäft entstandene Kosten, wie beispielsweise Produktionskosten einer Ware, können vom Einziehungsbetrag nicht abgezogen werden. Die Gewinneinziehung betrifft nicht nur Geschäftsführer, sondern auch jeden Angestellten eines Unternehmens. Sind illegale Geschäfte durch Untergebene hinter dem Rücken des Chefs getätigt worden, haftet dieser trotzdem persönlich in seiner Verantwortung als Geschäftsführer.

Bei eindeutig vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Außenwirtschaftsgesetz kann auch gemäß dem sogenannten Bruttoprinzip der gesamte Umsatz des Unternehmens eingezogen werden!

Aber selbst bei offensichtlicher Fahrlässigkeit ist der Fortbestand des Unternehmens in Gefahr:

Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO können die verhängten Bußgelder eine Eintragung im Gewerbezentralregister zur Folge haben, was bei einer Wiederholung eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO nach sich ziehen kann.

Wir sprechen also nicht selten, selbst bei erwiesener Fahrlässigkeit, vom vollständigen Ruin in Folge einer Verurteilung.


Was soll ich tun, wenn ich gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe?

Der Gesetzgeber hat bei der Umstrukturierung und allgemeinen Verschärfung des AWG im Jahre 2013 einen möglichen Ausweg aus der Katastrophe gewiesen: Die Selbstanzeige. Diese bewirkt, dass die strafrechtliche Verfolgung ausbleibt, wenn der Täter (oder die Geschäftsführung eines Unternehmens in Folge der unternehmensinternen Eigenkontrolle) den Verstoß gegen das AWG freiwillig und vollumfänglich den Behörden meldet.

Dies gilt allerdings nur, solange die Behörden noch keine Ermittlungen in dieser Sache aufgenommen haben! Wenn bereits Ermittlungen laufen, kann keine Selbstanzeige mehr gemacht werden. In diesem Falle ist von jedweder Aussage zur Sache gegenüber den Behörden dringend abzuraten! Wenn Sie sich, etwa im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung, in irgendeiner Weise äußern, laufen Sie Gefahr, sich selbst über die aktenkundige Beweislage hinaus zu belasten. Halten Sie Ihrer Verteidigung alle Wege offen, in dem Sie Ihr Schweigerecht gebrauchen, und sich umgehend an einen Fachanwalt für Straf- bzw. Wirtschaftsrecht wenden!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf diesen Gebieten erfahren und vertreten Sie bundesweit.

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